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Oberlandesgericht Köln, 6 U 196/18

Datum:
10.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 196/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0510.6U196.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 215/16
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 18.09.2018 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 215/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

1.               im geschäftlichen Verkehr die folgenden Aussagen über die Klägerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

- Fotos von angeblichen neuen Multi-Millionären.

- Vermutlich jeder zweite Lotto-Spieler tippt im Internet bei … Abzockanbietern.

- Nichtsahnend geben viele getäuschte Spieler ihre Tipps ab. Immer in dem guten Glauben, dass sie ihren möglichen Gewinn natürlich garantiert bekommen.

- Tipper, die zunächst dachten, endlich einmal richtig Glück im Leben gehabt zu haben, zeigen sich bitter enttäuscht. Gewinne wurden demgemäß nicht ausbezahlt.

- Einen Rechtsanspruch auf das Geld gibt es nicht.

wie in dem Text „Wie Lottospieler im Internet getäuscht werden“ (Anlagenkonvolut K3) geschehen:

-          in der Online-Ausgabe der Zeitung A vom 19.05.2016:

http://www.+x*

-          bei G online:

http:// www. *x+

-          in der Online-Ausgabe der B vom 18.05.2016:

http://www.+y*

-          auf C.de:

http://www.*y+

-          in der online-Ausgabe der D vom 18.05.2016:

http://www.**y

und in der Printausgabe der D:

https://www.*z+

-          im mobilen Online-Portal der E:

http://+z*

-          im Kundenmagazin von F unter Verbraucher + Service auf Seiten 8 und 9

und wie nachstehend wiedergegeben:

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2.               im geschäftlichen Verkehr die folgenden Aussagen über die Klägerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

- „Finger weg!“, „Bloß nicht da spielen!“, „Haltet euch von dieser Seite fern“. Die Beschwerden der Kunden bei … Anbieter im Internet häufen sich.

- Selbst Gewinner von kleineren und mittleren Beträgen werden von den … Anbietern offenbar reihenweise geprellt.

- Abzock-Anbieter

- Das Schlimmste ist, dass die … Anbieter bewusst die Träume und Hoffnungen der Lottospieler missbrauchen.

wie in dem Text „Böses Spiel mit den Träumen der Tipper“ (Anlagenkonvolut K4) geschehen:

-          auf C.de:

http://www.*y+

-          Online-Ausgabe der Zeitung A vom 20.05.2016:

http://www.+x*

und wie nachstehend wiedergegeben:

G:\GDez4A\TeschN\Fotos 6.Senat\6U196-18-20.png

II.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.484,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.                Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

1.               über das Internet ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien H, I und/oder J einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Spielvertrages mit ihr selbst oder mit Dritten, G:\GDez4A\TeschN\Fotos 6.Senat\6U196-18-4.pngwenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

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9 Bilder/Grafiken wurde entfernt

2.                in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien H, I und/oder J zu bewerben, wie nachstehend wiedergegeben:

- in Printmedien

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-          mit TV-Werbespots, wie in nachfolgenden Storyboards wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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V.               Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser seit dem 01.04.2017 durch Handlungen unter Ziffer I. in Nordrhein-Westfalen bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.

VI.               Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen über alle Umsätze, die durch die Entgegennahme von Spielaufträgen in Bezug auf die Glücksspiele H, I sowie J erzielt worden sind und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes, des Abgabedatums, des 1. Teilnahmetages und der Laufzeit der Teilnahme für all diejenigen Teilnehmer, die bei der Registrierung ihren Wohnsitz in NordrheinWestfalen angegeben haben.

VII.               Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VIII.              Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

IX.              Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sichetheit beträgt für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. 250.000,00 € und bezüglich des Tenors zu Ziffer II. sowie der Kostenentscheidung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte beträgt die Höhe der zu leistenden Sicherheit hinsichtlich des Tenors zu Ziffer IV. 750.000,00 €, bezüglich des Tenors zu Ziffer V. und VI. jeweils 75.000,00 € und hinsichtlich der Kostenentscheidung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

X. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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