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1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.08.2018, Az. 84 O 152/18 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsverkehr das Zeichen „A“ für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie auf Seiten 5, 18 und 19 in der „Company Presantation“ aus Januar 2018 geschehen und wie nachfolgend wiedergegeben:
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Firmenpräsentation auf der Internetseite der Antragsgegnerin, die neben dem Firmennamen auch Hinweise auf die Beteiligung der Antragsgegnerin an Unternehmen betrifft, die Fahrräder produzieren.
4Unter der Firma „A Motor-Fahrzeugbau Aktiengesellschaft C“ in Österreich bot die damalige Inhaberin der Marken „A“ und „D“ Motorräder, Fahrräder und Automobilkühler an, die sie auch selbst herstellte. Über das Vermögen der A Motor-Fahrzeugbau wurde im Dezember 1991 das Konkursverfahren eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahren veräußerte der Masseverwalter die einzelnen vorgenannten Sparten getrennt und an unterschiedliche Personen.
5Herr E gab ein Angebot zum Erwerb der Sparte Fahrrad ab. Inhalt es Angebotes war der Erwerb auch der Markenrechte an den „A“-Marken. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die F AG, gab ein Angebot ab, das sich auf die Motorradsparte bezog. Auch dieses Angebot enthielt ebenfalls den Erwerb der „A“-Marken.
6Die Gläubigerversammlung änderte die Angebote in Teilen ab. Schließlich sollten die „A“-Marken an die Antragsgegnerin übertragen werden, die sich u.a. verpflichtete, dem Erwerber der Sparte Fahrrad eine auf die Herstellung und Lieferung dieser Produkte eingeschränkte Lizenz kostenlos einzuräumen. Auf dieser Basis kam es zu einem entsprechenden Vertragsschluss.
7Die F AG übertrug die Markenrechte an den Marken „A“ und „D“ auf die A-Motorradholding AG (im Folgenden: A-Holding), die eine Umschreibung der Marken im Markenregister bewirkte. Die A-Holding räumte der A-Bike GmbH eine Lizenz zur Verwendung der Marken ein. In der Folgezeit kam es zu einem Streit der Beteiligten über die Frage, ob die A-Holding berechtigt war, die Marken auch im Bereich Fahrräder zu nutzen.
8Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten über die Rechte aus dem Lizenzvertrag vor österreichischen Gerichten entschied das Oberlandesgericht Linz, die Antragstellerin habe eine ausschließliche Lizenz erworben. Im Jahr 1997 schlossen die Antragstellerin und die A-Motorradholding Aktiengesellschaft sowie die A Sportmotorcycle AG einen Lizenzvertrag, der den Streit beilegen sollte. Im Rahmen dieses Vertrages wurden alle A-Markenrechte der Antragstellerin auf die A Holding übertragen (§ 2 des Vertrages). Eine ausschließliche weltweite Lizenz der Antragstellerin an den A-Marken für Fahrräder und Fahrradprodukte wurde bestätigt. Weiterhin verpflichteten sich die Firmen A-Holding und A-SMC dazu, das Schlagwort A nicht in der Sparte Fahrrad und insoweit auch nicht als Firmenbestandteil zu nutzen (§ 3).
9Die Antragstellerin bietet seit 1992 in ihrer jetzigen Form Fährräder und Pedelecs sowie Fahrradzubehör unter der Marke „A“ an, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob ein entsprechendes Angebot der Antragstellerin auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder ob sich diese hierzu einer deutschen Tochtergesellschaft bedient.
10Rechtsnachfolgerin der A-Holding und der A Sportmotorradcycles ist die A AG.
11Die Antragsgegnerin ist eine in Österreich, Welz, ansässige Holdinggesellschaft mit unterschiedlichen Beteiligungen an Unternehmen im Fahrzeugbereich. Sie ist Mehrheitsaktionärin der A AG. Sie ist aufgrund eines am 14.07.2016 geschlossenen Vertrages mit der A AG berechtigt, die Marke „A“ auch im Rahmen von Beteiligungen und im Firmennamen zu führen. Der Schwerpunkt hinsichtlich dieser Beteiligungen liegt in der Motorrad- und Automobilbranche.
12Seit 2017 hält die Antragsgegnerin auch eine Beteiligung von 49,9 % an der G GmbH, H, die im gleichen Jahr gegründet wurde. Diese ist Herstellerin von Fahrrädern und Elektrofahrrädern, die unter den Marken „I“, „J“ und „K“ vertrieben werden.
13Auf der Messe „Eurobike 2017“ in Friedrichshafen veröffentlichte die Antragsgegnerin zusammen mit der G GmbH auf einer Pressekonferenz die Präsentation, die dem Urteil des Senats vom 05.10.2018 in der Sache 6 U 84/18 zugrunde lag, in dem der Senat das Verbot konkreter Äußerungen im Rahmen des dortigen Verfügungsverfahrens bestätigt hat.
14Im Januar 2018 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite unter „www.*A#“ in englischer Sprache eine sogenannte „Company Presentation“, auf die der Unterlassungsantrag Bezug nimmt. Im Rahmen dieser „Company Presentation“ wird auf S. 5 ein Organigramm dargestellt, das auch die Beteiligung der Antragsgegnerin an der G GmbH illustriert, während unterhalb des „Astes“ des Organigramms das Wort „E-Bicycles“ aufgeführt wird. Auf S. 18 und 19 werden die G GmbH und verschiedene Elektrofahrräder dargestellt.
15Die Antragstellerin ist der Auffassung gewesen, das Zeichen „A“ werde im Rahmen dieser Präsentation in rechtverletzender Weise benutzt, weil ihre Rechte an dem Firmenschlagwort „A“ verletzt würden. Auch beinhalte die Darstellung eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung.
16Am 14.03.2018 hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsverkehr das Zeichen „A“ für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie in der „Company Presentation“ aus Januar 2018 geschehen wie im Tenor wiedergegeben. Es folgt die Einblendung der vollständigen „Company Presentation“ über 31 Seiten. Auf diese Darstellung wird Bezug genommen.
17Gegen diese einstweilige Verfügung hat sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch gewandt.
18Die Antragstellerin hat beantragt,
19die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgericht Köln vom 14.03.2018 (31 O 46/18) mit der Maßgabe zu bestätigen, dass nach den Wörtern „verwenden zu lassen, wie“ eingefügt werden soll „auf Seiten 5, 18, 19“.
20Die Antragsgegnerin hat beantragt,
21die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.2018 (31 O 46/18) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
22Die Antragsgegnerin ist der Auffassung gewesen, es seien weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Deutschland über Firmenrechte an der Bezeichnung „A“ verfüge. Die Antragsgegnerin nutze das Zeichen „A“ auch nicht für ein in der Fahrrad-Branche tätiges Unternehmen. Ein Benutzungsrecht ergebe sich auch aus § 23 Nr. 1 MarkenG bzw. aus dem Gleichnamigenrecht.
23Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 14.03.2018 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.
24Zwar sei das Landgericht örtlich und international zuständig. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch nicht aus §§ 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Es sei bereits fraglich, ob die Antragstellerin hinreichend dargelegt habe, dass ihr ein Firmenrecht an der Bezeichnung „A Fahrrad GmbH“ in Deutschland zustehe. Die Glaubhaftmachung hinsichtlich einer firmenmäßigen Nutzung der Bezeichnung durch die Antragstellerin in Deutschland sei kaum gelungen. Jedenfalls sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin in Deutschland über die prioritätsälteren Rechte verfüge. Die Firmenhistorie könne nicht im Rahmen des Verfügungsverfahrens aufgeklärt werden.
25Jedenfalls habe die Antragsgegnerin das Zeichen „A“ nicht für ein Unternehmen aus der „Fahrradbranche“ benutzt, was das Landgericht im Einzelnen darlegt. Schließlich sei die Nutzung nach § 23 Nr. 1 MarkenG zulässig. Auch dies führt das Landgericht im Einzelnen aus.
26Vor diesem Hintergrund käme auch ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung nicht in Betracht.
27Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt. Die Antragstellerin habe umfangreich zu ihrem firmenmäßigen Auftreten in Deutschland vorgetragen und zahlreiche Prospekte vorgelegt. Sie wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag insoweit unter Vorlage weiterer eidesstattlicher Versicherungen.
28Der Markt habe auf die neuerliche Darstellung der Antragsgegnerin mit Verwirrung reagiert.
29Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 MarkenG. Die Antragsgegnerin habe das Zeichen „A“ unzulässig für ein Unternehmen in der Fahrradbranche genutzt. Die Antragstellerin verfüge in Deutschland über die prioritätsälteren Rechte an dem Unternehmenskennzeichen, was die Antragstellerin weiter ausführt. Auf abgeleitete Rechte der A AG könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Auch sei eine Verwendung des Kennzeichens „A“ in der Fahrradbranche erfolgt. Durch die Präsentation werde der Eindruck erweckt, das Kennzeichen stehe ausschließlich der Antragsgegnerin zu.
30Auf das Recht der Gleichnamigen könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Jedenfalls werde die Gleichgewichtslage durch die angegriffene Handlung gestört.
31Schließlich ergebe sich der Anspruch – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch aus einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Irreführung.
32Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
33unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
34in der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsverkehr das Zeichen „A“ für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie in der „Company Presentation“ aus Januar 2018 geschehen und wie auf Seiten 5, 18 und 19 in der aus dem Tenor ersichtlichen Form wiedergegeben.
35Die Antragsgegnerin beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Die Antraggegnerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits mangels hinreichender Begründung unzulässig. Jedenfalls sei nicht dargelegt, dass das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruhe.
38Soweit die Antragstellerin neue Angriffsmittel vortrage, genüge die Begründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO. Es seien keine Tatsachen ersichtlich, aufgrund derer die neuen Angriffsmittel zuzulassen seien.
39Soweit die Antragstellerin im Rahmen des Berufungsantrags erneut den ursprünglichen Unterlassungsantrag stelle, sei dies eine unzulässige Antragserweiterung. Sollte die Änderung als zulässig angesehen werden, sei der Antrag unbestimmt.
40Weiterhin sei die Dringlichkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin bereits das Verfahren LG Köln, 31 O 298/17 (entspricht OLG Köln, 6 U 84/18) betrieben habe.
41Die Antragstellerin habe – was das Landgericht zutreffend ausgeführt habe – das Firmennamensrecht in Deutschland weiterhin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Jedenfalls sei dieses nicht prioritätsälter.
42Schließlich habe das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Antragsgegnerin das Zeichen „A“ nicht für ein Unternehmen der Fahrradbranche genutzt habe. Auch fehle es an einem Inlandsbezug und die Schutzschranke des § 23 MarkenG müsse berücksichtigt werden.
43II.
44Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zum Neuerlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Verfügung. Im Einzelnen:
451. Die Berufung ist zulässig. Die Antragstellerin hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Berufung nicht gemäß § 540 Abs. 3 S. 2 ZPO unzulässig.
46a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 57/17, GRUR 2018, 971 – Matratzenwerbung, mwN).
47b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Antragstellerin. Sie setzt sich mit der Begründung des Landgerichts auseinander und führt aus, aus welchem Grund das Landgericht seiner Entscheidung – aus Sicht des Berufungsklägers – falsche Tatsachen zugrunde gelegt hat. Sodann begründet die Antragstellerin im Einzelnen, aus welchen Gründen ihr aus den konkret dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Recht an einem Unternehmenskennzeichen in Deutschland zustehe und ergänzt ihren Vortrag. Weiter führt sie an, dass die Antragsgegnerin dieses Recht – im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts – verletzt habe. Sie setzt sich damit mit sämtlichen die Entscheidung des Landgerichts tragenden Gründen auseinander und legt dar, aus welchem Grund diese nicht zutreffend seien.
48Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Antragstellerin auch ausführt, aus welchem Grund neuer Tatsachenvortrag zuzulassen ist. Dies sieht die Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO zwar vor. Allerdings kann die Berufung alternativ oder kumulativ mit neuen Angriffsmitteln begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VIII ZB 123/06, NJW-RR 2007, 934; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 520 Rn. 36). Nur wenn die Begründung ausschließlich mit neuen Angriffsmittel begründet wird, ist zu begründen, aus welchem Grund diese zuzulassen sind.
492. Die Berufung der Antragstellerin hat Erfolg und führt zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Der Antrag ist zulässig und begründet. Sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund sind von der Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht worden.
50a) Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln sind anzunehmen, was das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die örtliche Zuständigkeit ist im Berufungsverfahren nicht zu prüfen.
51Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin richtet sich die Präsentation der Firma bestimmungsgemäß an Interessenten in Deutschland. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie Investoren über ihre Firma informieren wolle. Diese befinden sich auch in Deutschland. Die Darstellung einer Firma richtet sich aber auch an sonst interessierte Personen, die sich im Bereich des angestrebten Absatzmarktes befinden und sich über die Firmenstrukturen informieren wollen. Da ein Absatz auch in Deutschland erfolgt und angestrebt wird, richtet sich die Präsentation auch vor diesem Hintergrund an interessierte Personen in Deutschland.
52b) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag, der sich auf die konkrete Verletzungsform bezieht, hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
53Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017 – I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 – Konsumgetreide, mwN). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2017, 542 – Konsumgetreide).
54Weiter kann der Klageantrag auf die konkrete Verletzungsform bezogen werden. Dann bildet im Grundsatz diese den Streitgegenstand, unabhängig davon, ob der Kläger sich auf einzelne Rechtsverletzungen gestützt hat. Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 – Biomineralwasser).
55Nach diesen Grundsätzen ist der Verfügungsantrag hinreichend bestimmt gefasst. Die Antragstellerin macht einen Unterlassungsantrag geltend, der sich auf eine konkrete und zum Gegenstand des Antrags bezogene Verletzungsform bezieht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Unterlassungsantrag dann nicht deshalb zu unbestimmt, weil der Tenor ein unbestimmtes Verhaltensgebot an die Antragsgegnerin richte. Vielmehr muss der Tenor nur nach den vorstehenden Grundsätzen klar umreißen, was Gegenstand der Unterlassung sein muss. Denn es ist nicht Aufgabe des Klägers oder des Gerichts aufzuzeigen, wie die Beklagte den Rahmen des Unterlassungsgebotes verlassen kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin auf die Seiten 5, 18 und 19 der streitgegenständlichen Präsentation Bezug nimmt und damit auch deutlich macht, welche Passagen der Präsentation sie für unzulässig hält. Ob dies erforderlich gewesen wäre, kann offenbleiben.
56c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Antragstellerin und damit der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 5, 15 MarkenG.
57aa) Der Antragstellerin steht ein Schutzrecht an dem Firmenschlagwort „A“ zu. Hierzu hat der Senat in der Sache 6 U 84/18 folgendes ausgeführt:
58„aa) Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung benutzt, kann nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 15.02.2018 – I ZR 201/16, MDR 2018, 1012 – goFit).
59Die Antragstellerin kann für ihren Firmenbestandteil "A" Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen. Der danach gewährte Schutz des Handelsnamens beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, sondern umfasst auch Firmenschlagworte, -bestandteile und -abkürzungen. Hierfür gelten die gleichen Schutzvoraussetzungen wie für inländische Kennzeichen.
60bb) Der Firmenbestandteil "A" ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG in Deutschland als Unternehmenskennzeichen geschützt.
61Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat. Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist. Nicht schutzfähig ist die gattungsmäßige Bezeichnung des Geschäftsbetriebs (BGH, MDR 2018, 1012 – goFit, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
62Der Firmenbestandteil "A" ist nach diesen Grundsätzen unterscheidungskräftig.
63Unstreitig ist, dass der Bezeichnung "A" nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Dies macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend. Die Bezeichnung ist nicht beschreibend.
64Der Firmenbestandteil "A" erscheint seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Gerade weil der Begriff „Fahrrad“ beschreibend ist, ist dieser Bestandteil nicht geeignet, sich im Verkehr durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 – ConText). Das Gleiche gilt für den Bestandteil „GmbH“, der lediglich die Rechtsform benennt.
65Aus der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.03.1995 – I ZR 60/93, GRUR 1995, 507 – City-Hotel) ergibt sich nach den vorstehenden Darlegungen nichts anderes. So betont der BGH in der genannten Entscheidung zum einen, dass die Frage, welcher Bestandteil sich als Firmenschlagwort eignet, im Einzelfall zu beurteilen ist. Zum anderen stellt er auf die Länge einer Bezeichnung ab. Soweit der BGH in der Entscheidung auch darauf abstellt, dass es der Lebenserfahrung entspricht, eine Bezeichnung zu wählen, die den Firmenbestandteil näher kennzeichnet, har er an dieser Auffassung jedenfalls für Fälle, in denen nicht ein Hotel bezeichnet wurde, nicht festgehalten (BGH, GRUR 2016, 705 - ConText). Jedenfalls aufgrund des zu berücksichtigen Einzelfalls wird der Verkehr nicht dazu neigen, den beschreibenden Begriff „Fahrrad“ zu berücksichtigen.
66Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ausführt, etwas andres ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „A“ bekannt sei, so dass die Verkürzung nicht in Betracht komme, kann dem nicht beigetreten werden. Richtig ist zwar, dass die Antragsgegnerin erheblich höhere Umsätze macht als die Antragstellerin. Dass dies den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt wäre, ist jedoch weder hinreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Vielmehr werden sich die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob die Antragstellerin und die Firmengruppe der Antragsgegnerin Konzernunternehmen sind oder nicht. Vor diesem Hintergrund eignet sich das Schlagwort „A“ als Bezeichnung (jedenfalls auch) für die Antragstellerin. Diese verfügt – wie darzulegen ist – über prioritätsältere Rechte.
67Soweit die Antragstellerin international unter „A Bike “ auftritt, ergibt sich hieraus nichts anderes.“
68Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest.
69Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch den firmenmäßigen Gebrauch in Deutschland – jedenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens – hinreichend glaubhaft gemacht.
70Die von der Antragstellerin im Rahmen der Berufungsbegründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind zu berücksichtigen. Eine Zurückweisung nach § 531 ZPO kommt nicht in Betracht.
71Die Frage, wann Präklusion im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens anzunehmen ist, ist umstritten. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der §§ 530, 531 Abs. 1 ZPO keine Anwendung finden, weil auch in erster Instanz verspätetes Vorbringen nicht zurückgewiesen werden kann. In diesem Fall käme eine Zurückweisung nicht in Betracht.
72Die Gegenansicht nimmt an, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen sind und sich eine Einschränkung für das Verfügungsverfahren nicht aus dem Gesetz ergebe. Aus diesem Grund sei die Vorschrift auch im Eilverfahren anzuwenden, soweit der fehlende Vortrag nicht auf die Besonderheiten des Eilverfahrens zurückzuführen ist. Den besonderen Bedürfnissen des Verfügungsverfahrens könne dadurch Rechnung getragen werden, dass an den Vortrag zur fehlenden Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) keine hohen Anforderungen gestellt würden (vgl. Feddersen in Teplitzky aaO, Kap. 55 Rn. 36a, mwN).
73Dieser Streit muss vorliegend nicht entschieden werden, weil der Vortrag auch nach der letztgenannten Ansicht zuzulassen ist.
74Die Antragstellerin konnte – nachdem die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln von einer hinreichenden Glaubhaftmachung auch der Entstehung der Rechte an dem Firmenschlagwort „A“ ausgegangen ist – zunächst davon ausgehen, dass die Glaubhaftmachung auch nach Einreichung des Widerspruchs ausreicht. Für den Fall, dass das Landgericht eine andere Ansicht vertritt, hätte es – im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens – einen Hinweis auf den nicht hinreichenden Vortrag geben müssen. Da ein solcher im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens jedenfalls unter Einräumung einer Schriftsatzfrist ausscheidet, kann der Vortrag der Antragstellerin, der im Rahmen der Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, nicht zurückgewiesen werden. Denn der Vortrag ist nicht aus Nachlässigkeit erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgt.
75Aus der als Anlage BB3 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers M vom 10.09.2018 ergibt sich, dass die Antragstellerin in Deutschland unter der Bezeichnung A Fahrrad GmbH tätig geworden ist. Der Zeuge führt im Einzelnen aus, dass in Deutschland umfangreich Werbung betrieben werde, die der Geschäftsführer im Einzelnen benennt. Er bezieht sich dabei auf die Aktivitäten der Antragstellerin und nicht der deutschen Tochterfirma, wie sich zwanglos daraus ergibt, dass er die Ausführungen unter „wir“ auf die Muttergesellschaft bezieht. Insbesondere ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung auch, dass von der Antragstellerin deutsche Händler beliefert werden. Auch der Zeuge L hat im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.09.2018 bestätigt, dass die Antragstellerin und nicht allein die Tochterfirma in Deutschland firmenmäßig tätig ist, zumal zahlreichen Katalogauszüge vorgelegt worden sind, die die Tätigkeit der Antragstellerin belegen.
76bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat diese die Bezeichnung „A AG“ in der angegriffenen Präsentation für ein Unternehmen der Fahrradbranche in Deutschland verwendet.
77So ergibt sich aus den Seiten 5, 18 und 19 der Präsentation die Struktur des Unternehmens der Antragsgegnerin. Danach ist die Antragsgegnerin (unstreitig) an einem Unternehmen aus dem Bereich der „E-Bicyclets“ mit einem Anteil von 49,9% beteiligt. Weiter wird dargestellt, dass die Gruppe der Antragsgegnerin unter den genannten Marken eine Führungsrolle im Bereich der eBikes einnehmen will (S. 18). Es werden auch solche unter der Marke der Antragsgegnerin gezeigt (S. 19). Damit macht die Antragsgegnerin deutlich, dass sie selbst – wenn auch über eine Beteiligung – in der Fahrradbranche tätig ist.
78Dem kann nicht entgegengehalten werden, es handele sich um eine Präsentation für Investoren. Denn auch für Investoren ist es von nicht unerheblicher Bedeutung, ob die Antragsgegnerin bereits seit längerer Zeit auf dem Fahrradmarkt bekannt ist oder erst in diesen Markt einsteigt.
79Soweit zahlreiche Konzerne Beteiligungen an Firmen haben, die in unterschiedlichen Branchen tätig sind, ändert dies nichts daran, dass die Erweiterung der Tätigkeit der Antragsgegnerin auf den Fahrradmarkt – wie darzulegen sein wird – jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in die Gleichgewichtslage im Recht der Gleichnamigen darstellt, so dass die Nutzung der Bezeichnung „A“ für eine auf dem Fahrradmarkt tätiges Unternehmen jedenfalls in der angegriffenen Form nicht zulässig ist.
80Die Verwendung durch die Antragsgegnerin in Deutschland ergibt sich aus den Gründen, die die internationale Zuständigkeit begründen. Die Art der Darstellung hat einen Werbeeffekt für die Antragsgegnerin bewusst auch in Deutschland, so dass das Territorialitätsprinzip (vgl. Mielke in Kur/v. Bomhard/Albrecht aaO. § 14 Rn. 50, mwN) dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegensteht.
81cc) Weiter ist von Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG auszugehen, nachdem die von der Antragsgegnerin ergänzten Zusätze lediglich beschreibend sind.
82dd) Insgesamt liegt damit jedenfalls eine Verwechselungsgefahr vor.
83ee) Die Antragstellerin verfügt über das prioritätsältere Recht an der Bezeichnung „A“ für den Fahrradbereich. Hierzu hat der Senat in der Sache 6 U 84/18 folgendes ausgeführt:
84„Denn das Recht am Unternehmenskennzeichen bezieht sich nur auf den Tätigkeitsbereich, in dem das Unternehmen tätig ist (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 5 Rn. 55; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 15, Rn. 101). Die Antragstellerin war alleine in dem Bereich Fahrrad tätig, während die Antragsgegnerin im Bereich „Motorrad“ und nicht im Bereich „Fahrrad“ geschäftliche Aktivitäten ausgeübt hat.
85Damit wären die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil „A“ jedenfalls erloschen, selbst wenn die Antragsgegnerin sich in dem Bereich „Fahrrad“ ursprünglich auf die Rechte der 1991 in Konkurs gegangenen „A Motor-Fahrzeugbau Aktiengesellschaft C“ berufen könnte. Denn durch die Änderung des Geschäftsbetriebes und die Aufgabe des Geschäftszweiges „Fahrräder“, der auf die Antragstellerin übertragen wurde, wären die Rechte der Antragsgegnerin oder der A AG erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 237/14, GRUR 2016, 1066 – mt-perfect; Weiler in Kur/v. Bomhard/Albrecht, Markenrecht, § 5 Rn. 146)“
86ff) Auch das Recht der Gleichnamigen bestätigt dieses Ergebnis.
87Das Recht der Gleichnamigen bleibt auch nach der Änderung des § 23 MarkenG auch in Bezug auf die Unternehmenskennzeichnung anwendbar. (vgl. Kretschmar in Kur/v. Bomhard/Albrecht aaO, § 23 Rn. 15). Die Nutzung eines Zeichens kann nicht als unbefugt im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG angesehen werden, wenn die Nutzung nach dem Recht der Gleichnamigen zulässig ist.
88Nach dem Recht der Gleichnamigen darf – unabhängig davon, ob es auch auf die Firmenbezeichnung, die nicht der Familienname ist, anzuwenden ist – niemand gehindert werden, im geschäftlichen Verkehr unter diesem Namen aufzutreten. Jedoch ist der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen oder zumindest auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (vgl. Kretschmar in Kur/v. Bomhard/Albrecht aaO, § 23 Rn. 14 mwN). Diese Grundsätze sind auch für Unternehmensbezeichnungen, die jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden, anzuwenden.
89In diesem Zusammenhang ist zweifelhaft, ob sich eine unzulässige Störung der Gleichgewichtslage bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin ihr Geschäftsmodell unter Nutzung des Bestandteils „A“ auf einen anderen Bereich, nämlich die Herstellung und den Vertrieb von Fahrrädern ausgedehnt hat und dies im Rahmen einer Präsentation der Konzernstruktur darstellt. Denn die Ausdehnung der Tätigkeit kann zulässig sein, wenn die Marktverhältnisse sich geändert haben (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 – Völkl mwN). Eine solche Änderung kann hier unterstellt werden, weil der Markt der elektrischen Fahrräder sich erst in den letzten Jahren entwickelt hat und den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzungsvereinbarung hiervon noch nichts bekannt war. Vor diesem Hintergrund sprechen gute Gründe dafür, der Antragsgegnerin die Darstellung der unstreitig zulässigen Beteiligung an einem Unternehmen zu ermöglichen, das in dieser Branche tätig ist.
90Die Antragsgegnerin hat jedoch kein berechtigtes Interesse, ihre Tätigkeit in der konkret angegriffenen Form unter der Bezeichnung „A“ auf einen weiteren Bereich („Fahrrad“) auszudehnen, in dem sich die Antragstellerin einen schutzfähigen Besitzstand geschaffen hat.
91Soweit die Antragsgegnerin ein Interesse daran hat, ihre Konzernstruktur darzustellen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Antragsgegnerin hat nicht alles ihr Zumutbare getan, um einer Erhöhung der Verwechselungsgefahr entgegen zu wirken. Dies ergibt sich schon aus der Gestaltung der angegriffenen Präsentation. Gerade wenn es um die Darstellung der Konzernstruktur geht, wäre es für die Antragsgegnerin ohne weiteres möglich gewesen, darauf hinzuweisen, dass es zwei voneinander unabhängige Unternehmen gibt, die das Zeichen „A“ im Firmennamen und als Marke jeweils berechtigt führen. Hierdurch wäre die Verwechselungsgefahr ausgeschlossen worden oder jedenfalls wäre diese Darstellung im Rahmen der Abwägung im Recht der Gleichnamigen zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ursprünglich aus der F AG hervorgegangen ist.
92gg) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Nutzung der angegriffenen Darstellung durch die Antragsgegnerin vermutet. Die Antragsgegnerin hat das Zeichen „A“ – wie dargelegt – rechtswidrig genutzt.
93d) Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die dem Streit zugrunde liegende Nutzung des Zeichens „A“ droht der Antragstellerin ein erheblicher Schaden.
94Die Antragstellerin hat nicht durch längeres Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt. So hat die Antragstellerin die Präsentation innerhalb der Monatsfrist nach Kenntnisnahme angegriffen, was sich aus der Glaubhaftmachung der Antragstellerin ergibt, zumal die Präsentation erst zu einem nicht weiter genannten Zeitpunkt im Januar 2018 veröffentlich wurde und der Antrag der Antragstellerin am 20.02.2018 bei Gericht eingegangen ist.
95Soweit die Antragstellerin bereits eine ähnliche Darstellung der Konzernstruktur der Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens LG Köln, Az. 31 O 298/17) angegriffen hat, spricht auch dies nicht gegen die Annahme eines Verfügungsgrundes. Vielmehr hat die Antragstellerin hierdurch gezeigt, dass sie einen Eingriff in ihr Recht am Unternehmenskennzeichen nicht duldet.
96Es handelt sich bei der angegriffenen Handlung auch um einen anderen Streitgegenstand, weil die dortige Darstellung im Rahmen einer Werbung für Fahrräder erfolgte und nicht im Rahmen einer Unternehmenspräsentation. Dieser Eingriff ist, auch wenn die Darstellung der Organigramms der Konzernstruktur ähnlich ist, nicht kerngleich, so dass die Antragstellerin nicht im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens aufgrund der nunmehr zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Darstellung gegen die Antragsgegnerin hätte vorgehen können.
97e) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Unterlassungsanspruch auch aus einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung ergibt.
983. Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 ZPO. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
994. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 150.000 €.