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Oberlandesgericht Köln, 6 U 147/18

Datum:
01.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 147/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0201.6U147.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 132/17
Schlagworte:
Antep Mangal
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2, Nr. 2; Abs. 5
Leitsätze:

1. Eine rein beschreibende Benutzung eines fremdsprachigen Begriffes scheidet aus, wenn sie nur aus Sicht der fremdsprachigen, nicht aber aus der Sicht der nicht-fremdsprachigen Verkehrskreise besteht.

2. Die Dienstleistungen eines türkischen Restaurants in einer deutschen Großstadt richten sich nicht allein an ein türkisch-sprachiges Publikum, so dass nicht von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgegangen werden kann.

3. In diesem Fall wird auch ein zweigliedriges Zeichen, das aus zwei in der Fremdsprache beschreibenden Worten besteht, nicht von einem der beiden Begriffe allein geprägt; der nicht-fremdsprachige Verkehr wird von zwei gleich kennzeichnungskräftigen Bestandteilen ausgehen.

4. Zwischen den Zeichen „Mangal“ und „Antep Mangal“ besteht in Bezug auf die Dienstleistungen eines türkischen Restaurants in Deutschland keine Verwechslungsgefahr.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2018 – Az. 33 O 132/17 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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