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Oberlandesgericht Köln, 5 U 75/17

Datum:
26.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 75/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0626.5U75.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 188/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 26.4.2017 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 188/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 bis 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 13.979,07 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.7.2014.

Die Beklagten zu 1 und 5 werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.12.2011 zu zahlen.

                            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                            Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen zu je 31 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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