Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 5 U 69/16

Datum:
23.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 69/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0123.5U69.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 101/14
Schlagworte:
Arzthaftung; Aufklärung über Schnittentbindung bei makrosomem Kind
Normen:
§§ 280, 611, 823 BGB
Leitsätze:

1.

Bei einem zu erwartenden Geburtsgewicht von (je nach Schätzung deutlich) über 4000g, erheblichem Übergewicht und nicht auszuschließendem Schwangerschaftsdiabetes muss die Mutter frühzeitig über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt werden.

2.

Zur Frage, wann – als solche von Behandlerseite eingeräumte – Nachträge im Geburtsprotokoll zur angeblich erfolgten Aufklärung nicht glaubwürdig sind.

3.

Bei erkennbaren Sprachschwierigkeiten der Mutter muss sich der aufklärende Arzt zumindest von der Plausibilität einer von einem Familienangehörigen geleisteten Übersetzung überzeugen.

4.

Eine milde Form der Erb´schen Lähmung, die sich vor allem in einer maßvollen globalen Kraftminderung (Kraftgrad 3-4 von 5) und einer leichten Fehlstellung des Glenohumeralgelenks mit der Folge einer begrenzten Außenrotation des Arms äußert, rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 30.000.- €.

5.

Denkbare, aber völlig ungewisse zukünftige Entwicklungen (insbesondere durch pubertäre Wachstumsschübe), die auch zu einer deutlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes führen können, dies aber keineswegs müssen, sind als solche nicht „vorhersehbar“ und bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.5.2016 – 3 O 101/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1, 3 und 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000.- € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.8.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der Behandlung vom 14.7.2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner zu 49 % und der Kläger zu 51 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 3 und 4 tragen der Kläger zu 19% und im Übrigen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 2 und 5 trägt der Kläger.

              Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1, 3 und 4 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank