Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 438/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe:
2Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
3Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG die Zahlung von 11.607,62 € verlangen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus übergegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer steht ihm nicht zu. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abänderung der Rechnungen in der Weise, dass diese umsatzsteuerfrei sind, besteht ebenfalls nicht.
4Der Beklagte hat die Zahlungen der Versicherungsnehmer des Klägers, die auf die Umsatzsteueranteile der in Rechnung gestellten Zytostatika erfolgten, nicht ohne rechtlichen Grund erlangt.
5Das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt sich nicht aus einer ergänzenden Auslegung der zwischen den Versicherungsnehmern des Klägers und dem Beklagten zustande gekommenen Verträge. Der Beklagte hat Zytostatika an Versicherungsnehmer des Klägers abgegeben, die von der B-Apotheke in Räumen, die sie im Krankenhaus des Beklagten angemietet hat, sowie nach Rezepturen und aus Fertigarzneimitteln, die die Krankenhausapotheke des Beklagten zur Verfügung gestellt hat, patientenindividuell anwendungsfertig hergestellt worden sind. Ob die Abgabe umsatzsteuerpflichtig oder nach § 4 Nr. 16 b UStG als ein mit der Heilbehandlung eng verbundener Umsatz von der Umsatzsteuer befreit gewesen ist, kann dahinstehen. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen, die zur Erstattung der von Patienten für patientenindividuell hergestellte Zytostatika geleisteten Umsatzsteuer ergangen sind, eine die ergänzende Vertragsauslegung eröffnende planwidrige Regelungsrücke nur für den Fall angenommen, dass die ausgeführten Geschäfte bei Vertragsschluss materiell-rechtlich umsatzsteuerfrei gewesen sind und die Finanzbehörden später auch ohne Beschreiten des Rechtswegs eine Rückführungsmöglichkeit bezüglich der abgeführten Umsatzsteuer eingeräumt haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2019 - VIII ZR 7/18, iuris Rdn. 51, 56, 59, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ein hypothetischer Parteiwille dahin, dass ein Vertragspartner zur Eröffnung von Erstattungsansprüchen des anderen einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang vor den Finanzgerichten führen muss, kann nicht angenommen werden.
6Im vorliegenden Fall könnte der Beklagte bei - unterstellter - Umsatzsteuerfreiheit der ausgeführten Geschäfte die Umsatzsteuer nur unter Beschreiten des Rechtswegs von den Finanzgerichten zurückfordern. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.9.2016 (UR 2016, 891) ist dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.9.2014 - V R 19/11 (BFHE 247, 369 ff.) folgend die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 b UStG umsatzsteuerfrei. Hiervon abzugrenzen und folglich umsatzsteuerpflichtig ist die Abgabe von nicht patienten-individuellen Zubereitungen und Fertigarzneimitteln, auch wenn diese als Begleitmedikamente verabreicht werden, sowie die Abgabe von nicht in der Krankenhausapotheke selbst hergestellten patientenindividuellen Zubereitungen. Aus dem Bescheid des Finanzamtes C vom 20.3.2017 (Anlage B 1), der auf den Antrag des Beklagten auf Erteilung einer verbindlichen Zusage ergangen ist, folgt, dass die Finanzbehörden die B-Apotheke trotz der vom Kläger in der Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 22.2.2018 und 3.5.2018 hervorgehobenen Besonderheiten - Anmietung von Räumen im Krankenhaus, Bereitstellung der Rezepte und Fertigarzneimittel durch die Krankenhausapotheke - als Herstellerin und nicht als hauseigene, sondern als externe Apotheke ansieht. Für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung, die nicht an den vom Kläger herangezogenen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, sondern an § 4 Nr. 16 b UStG zu messen ist, spricht, dass ein enger Zusammenhang zwischen der ärztlichen Heilbehandlung und der Abgabe von patientenindividuellen Zytostatika bereits dann fehlt, wenn der entscheidende Schritt der Herstellung, nämlich die Verarbeitung und das Zusammenführen der Ausgangssubstanzen in einem Reinraumlabor, durch einen Dritten erfolgt.
7Der Hilfsantrag ist unbegründet. Da der Kläger die von seinen Versicherungsnehmern gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Beklagten zurückverlangen kann, steht ihm ein Anspruch auf Abänderung der Rechnungen dahin, dass diese umsatzsteuerfrei sind, nicht zu.
8Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2019 - VIII ZR 7/18 (aaO) und der am gleichen Tag ergangenen Parallelentscheidungen beantworten.