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Oberlandesgericht Köln, 4 U 109/18

Datum:
17.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 109/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0917.4U109.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 19 O 462/17
 
Tenor:

I.              Auf die Berufung der Kläger wird bei gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Juli 2018 - 19 O 462/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten seit dem Zugang der Widerrufserklärung vom 16. Juni 2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehensvertrag vom 2. Oktober 2007 (HauptDarlNr. 6xx98xx00x) zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und denen des Berufungsverfahrens tragen die Kläger - diese jeweils zur Hälfte - 41 % und die Beklagte 59 %.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

V.               1.              Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - insoweit unter Abänderung des in das landgerichtliche Urteil integrierten Beschlusses vom 19. Juli 2018 - 19 O 462/17 - auf 310.546,97 € festgesetzt.

                  2.              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 310.546,97 € festgesetzt.

 
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