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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 581/19

Datum:
14.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 581/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:1114.2WS581.19.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 03.12.2018 (64 KLs-104 Js 22/14-11/15) aufgehoben, soweit der Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 28.10.2014 (67 Qs 84/14) wieder in Vollzug gesetzt worden ist.

Der neugefasste Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 03.12.2018 (64 KLs-104 Js 22/14-11/15) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

              Der Angeklagte hat mit dem sofortigen Widerruf dieser Haftverschonung zu rechnen, wenn:

- er den ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,

- er Vorbereitungen zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt ist bzw.

- neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt

 
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