Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlagenverfügung vom 25.07.2019 zum Verfahrensablauf das Folgende ausgeführt:
4„Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.01.2019 - 502 Gs 266/19 - ist gegen den Angeklagten A die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen schweren Wohnungseinbruchs- und Bandendiebstahls in 16 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, und der Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr angeordnet worden (Bl. 233 ff. d. A.). Der Haftbefehl ist am 01.02.2019 in Vollzug gesetzt worden (Bl. 283 f. d. A.).
5Unter dem 20.05.2019 hat die Staatsanwaltschaft Köln - 220 Js 4/19 - Anklage gegen den Angeklagten A wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 28 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahls und in 6 Fällen als Versuch, und eines Falles des Wohnungseinbruchsdiebstahls zum Landgericht - große Strafkammer - in Köln erhoben (Bl. 909 ff. d. A.).
6Das Landgericht Köln hat durch Beschlüsse vom 26.06.2019 - 110 KLs 13/19 - das Hauptverfahren eröffnet und den Haftbefehl gegen den Angeklagten A nach Maßgabe der Anklageschrift aufrecht und in Vollzug erhalten (Bl. 1130 ff., 1133 ff. d. A.).
7Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 18.07.2019 - 110 KLs 13/19 - ist der Angeklagte A wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 21 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, sowie wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 7 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und in 5 Fällen in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Zudem ist gegen den Angeklagten A eine Wertersatzeinziehung in Höhe von insgesamt 135.095 Euro angeordnet worden (Bl. 1357 d. A.).
8Mit Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer den Haftbefehl gegen den Angeklagten A nach Maßgabe des ergangenen Urteils aufrechterhalten und unter Auflagen außer Vollzug gesetzt (Bl. 1359 ff. d. A.).
9In der Hauptverhandlung am 18.07.2019 hat die Staatsanwaltschaft zu Protokoll Beschwerde gegen den vorgenannten Verschonungsbeschluss eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung beantragt (Bl. 1349 d. A.). Durch Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer die Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2 StPO ausgesetzt (Bl. 1348 d. A.).
10Unter dem 19.07.2019 hat das Landgericht Köln in Ansehung der Beschwerde Nichtabhilfe beschlossen (Bl. 1350 ff. d. A.).“
11Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Verfahrensakten mit Vorlageverfügung vom 25.07.2019 übersandt und beantragt, die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.07.2019 aufzuheben, soweit darin der Haftbefehl gegen den Angeklagten A außer Vollzug gesetzt worden ist. Zur Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft auf den Vermerk der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.07.2019 (Bl.1368 f. d.A.) Bezug genommen.
12Zu der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsätzen vom 22.07. und 25.07.2019 Stellung genommen (Bl.1371 f., 1378 f. d.A.).
13II.
14Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.
15Die Entscheidung der 1. großen Strafkammer, den auf den Haftgrund der Flucht- und Wiederholungsgefahr gestützten und nach Durchführung der Hauptverhandlung und Erlass eines erstinstanzlichen Urteils aufrechterhaltenen Haftbefehl gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug zu setzen, ist nicht zu beanstanden. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine ausreichenden Gründe, die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen.
16Zwar ist nicht zu übersehen, dass angesichts der - nicht rechtskräftigen - Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten und der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 135.095,00 € ein gewisses Risiko dafür besteht, dass der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren entziehen könnte. Andererseits ist jedoch zu bedenken, dass sich der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2000 in Deutschland aufhält, seit 2001 mit seiner Ehefrau verheiratet und mit dieser stets in derselben Mietwohnung gewohnt hat und insgesamt in Deutschland familiär fest verwurzelt ist. Die in den Jahren 2000, 2003 und 2006 geborenen gemeinsamen Kinder besuchen die Schule bzw. das Berufskolleg. Diese Gesichtspunkte hat die 1. große Strafkammer zu Recht als fluchthemmend gewertet. Kontakte ins Ausland, insbesondere in seine frühere Heimat Bosnien, die er mit 16 Jahren verlassen hat, bestehen nicht mehr.
17Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Angeklagte – entgegen den Ausführungen in dem landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss – vorbestraft ist. In der Anklageschrift vom 20.05.2019 hat die Staatsanwaltschaft Köln angegeben, dass der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 13.05.2002 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 19.08.2003 wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist (Bl.932 d.A.). Sein Verteidiger hat in dem Haftprüfungstermin vom 13.06.2019 gleichfalls bestätigt, dass der Angeklagte nach seiner Ankunft in Deutschland „hier auch straffällig geworden“ sei (Bl.1004 d.A.). Vor dem Hintergrund des eingehend begründeten Eindrucks der 1. großen Strafkammer, dass der Angeklagte nach Durchführung der Hauptverhandlung seine Taten jedoch nunmehr ernsthaft und authentisch bereut, führt dies im Ergebnis zu einer jedenfalls vertretbaren Einschätzung der Kammer, nach der der (subsidiäre) Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.d. § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO derzeit nicht gegeben ist. Die 17 bzw. 16 Jahre zurück liegenden Verurteilungen zu Bewährungsstrafen gebieten insoweit nicht zwingend eine andere Beurteilung.
18Die Entscheidung der Strafkammer, dass die Kaution in Höhe von 9.000,00 € sowie die Abgabe sämtlicher Ausweispapiere angemessen und vor allen Dingen geeignet sind, einen Haftantritt des Angeklagten nach Rechtskraft der Entscheidung sicherzustellen, ist angesichts des von der Kammer mitgeteilten persönlichen Eindrucks des Angeklagten jedenfalls vertretbar. Die Strafkammer hat in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 19.07.2019 anschaulich dargelegt, aufgrund welcher in der Beweisaufnahme gewonnener Ergebnisse sie davon ausgeht, dass der Angeklagte sich der Strafvollstreckung stellen wird. Zudem hat sie auf die erstmalige Hafterfahrung und den hierdurch bewirkten nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten abgestellt.
19Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen die Einschätzung der Strafkammer zur Person des Angeklagten und zu der Beurteilung, dass der Zweck der Untersuchungshaft zwischenzeitlich (auch) durch die in der angefochtenen Entscheidung erteilten Auflagen erreicht werden kann, nicht zu widerlegen und rechtfertigt daher keine Aufhebung der vertretbaren Entscheidung der Kammer.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.