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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 28. Oktober 2019 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Köln vom 15. Oktober 2019 (322 F 105/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 19. September 2019 hat in der Sache keinen Erfolg.
4Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe des angefochtenen Beschlusses und die der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. November 2019, zu der der Antragsgegner nicht Stellung genommen hat.
5II.
6Eine Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €