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Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 194/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.
4Der Kläger schloss mit der Beklagten am 04.03.2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines privat genutzten Pkw A 1,0 l zu einem Kaufpreis von 21.380,70 €. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 11.128,00 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 2.500,00 € aus eigenen Mitteln und zahlte 490,70 € für Zulassungsgebühren und eine Anhängerkupplung. In Höhe eines Betrages von 7.862,00 € wurde der Kaufpreis durch Inzahlungnahme eines Fahrzeugs des Klägers getilgt. Der Kläger widerrief seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 02.01.2018 (Anlage K 7). Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagte gemeint hat, ihr stehe im Falle eines wirksamen Darlehenswiderrufs ein Anspruch auf Wertersatz für den nutzungsbedingten Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von jedenfalls 12.000,00 € zu; hiermit hat sie hilfsweise die Aufrechnung gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Klägers erklärt.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß und entspreche dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB, so dass der Beklagten der Musterschutz zugutekomme. Die Widerrufsbelehrung sei ausreichend hervorgehoben und enthalte keine durch die Beklagte vorgenommene inhaltliche Bearbeitung, die einer Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehe. Diese ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ den Tageszins mit 0,00 € angegeben habe. Dies sei zulässig, wenn die Parteien, wie dies hier der Fall sei, Entsprechendes vereinbart hätten.
6Der Darlehensvertrag enthalte auch die nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben. Er enthalte insbesondere klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB sei nicht notwendig gewesen. Der Zweck des Verbraucherschutzes verlange es nicht, auf alle gesetzlichen Kündigungsrechte hinzuweisen; der Hinweis auf eine allgemeine zivilrechtliche Vorschrift wie § 314 BGB sei außerdem nicht hilfreich, da der Verbraucher dem nicht entnehmen könne, in welchen Fällen ein wichtiger Grund vorliege. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf § 314 BGB, nicht aber auf andere Vorschriften zur vorzeitigen Vertragsauflösung hingewiesen werden müsse. Der hier erfolgte vertragliche Hinweis in Ziff. 5 b) auf § 490 BGB sowie darauf, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers oder der Bank unberührt blieben, sei damit ausreichend und entspreche der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG geforderten „prägnanten“ Form am ehesten. Er sei auch nicht im Vertrag „versteckt“. Auch zum Verfahren zur Ausübung der Kündigungsrechte enthalte der Vertrag ausreichende Angaben. Insoweit reiche es aus, die Kündigungsrechte aufzuzeigen, während das konkrete Vorgehen nicht erläutert werden müsse. Der Vertrag enthalte zudem die notwendigen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung.
7Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 06.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.11.2018 Berufung eingelegt und seine Berufung – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mittels eines bei Gericht am 07.02.2019 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tag begründet.
8Der Kläger macht mit der Berufung geltend, die Widerrufsinformation sei insoweit fehlerhaft, als der im Falle des Widerrufs pro Tag zu entrichtende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben worden sei. Denn hierdurch würden die Widerrufsfolgen in irreführender Weise dargestellt, da es in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation zuvor heiße, der Darlehensnehmer habe in diesem Fall den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Zudem werde im folgenden Satz ausgeführt, dass sich der zu zahlende Zinsbetrag entsprechend verringere, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen werde. Dies lasse darauf schließen, dass im Falle eines Widerrufs doch eine Zinszahlungspflicht seitens des Darlehensnehmers bestehe. Der Vertrag enthalte zudem nicht die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Entgegen der Ansicht des Landgerichts überfrachte ein Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB die Widerrufsinformation nicht. Letztlich würde auch über das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren nicht belehrt. Auch Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung würden fehlen.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10das angefochtene Urteil abzuändern und
111. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. B über nominal 11.128,00 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 02.01.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht;
122. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs A 5-türig mit der Fahrgestellnummer C nebst Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren in Annahmeverzug befindet;
133. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.917,94 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs A 5-türig mit der Fahrzeugidentifikationsnummer C nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
144. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Innerhalb der ihr zur Erwiderung auf die Berufung des Klägers gesetzten Frist hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.02.2019 Anschlussberufung eingelegt.
18Die Beklagte beantragt insoweit hilfsweise widerklagend,
19den Kläger zu verurteilen, das Fahrzeug A, Fahrzeug-Ident.-Nr.: C, letztes bekanntes amtliches Kennzeichen: D nebst Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein) an sie herauszugeben und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des vorbezeichneten Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit dieser Wertersatzanspruch der Beklagten nicht durch deren Hilfsaufrechnung erloschen ist.
20Der Kläger beantragt,
21die Anschlussberufung zurückzuweisen.
22Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
23Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24II.
25Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der von dem Kläger unter dem 02.01.2018 erklärte Widerruf verfristet war mit der Folge, dass sich das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Einer Entscheidung über die im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage bedurfte es deswegen nicht.
261.
27Dem Kläger stand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ursprünglich ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1 in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.), 355 Abs. 1 BGB zu. Das Widerrufsrecht war jedoch bei Abgabe der Widerrufserklärungen bereits erloschen. Denn die dem Kläger erteilten Informationen waren inhaltlich nicht zu beanstanden und haben die 14-tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss in Gang gesetzt.
28Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, § 495 Abs. 1 BGB a.F., § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie beginnt mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB), allerdings nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, § 356b Abs. 1 BGB a.F. Enthält die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F. erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB a.F. Die Frist beträgt dann einen Monat (§ 356b Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Nach diesem Maßstab gilt vorliegend Folgendes:
29a.
30Die Beklagte hat den Kläger wie von § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) gefordert über das Bestehen eines Widerrufsrechts unterrichtet. Inhaltlich ist die erteilte Belehrung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entspricht; sie genießt deshalb den Musterschutz von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Schutzwirkung zwar nur dann, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14 –, Rn. 8, juris); derartige Veränderungen hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers aber auch nicht vorgenommen.
31aa.
32Unschädlich ist, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation statt des Wortes „Darlehen“ das Wort „Darlehn“ verwendet. Die Verwendung dieser ebenfalls geläufigen Schreibweise ist ersichtlich nicht mit einer inhaltlichen Bearbeitung verbunden.
33bb.
34Dass die Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag im Fall des Widerrufs mit „0,00 €“ angegeben hat, nimmt ihr nicht den Musterschutz. Es macht sie auch weder fehlerhaft noch undeutlich. Anlage 7 beschreibt unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 1 zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Erst in Satz 3 der Rubrik „Widerrufsfolgen“ wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Wird dieser – wie auch vorliegend – mit 0,00 Euro angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. Senat Urteil vom 29.11.2018 - 24 U 56/18; Urteil vom 06.12.2018 – 24 U 112/18; OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017 – 13 U 334/16 –, Rn. 21, juris; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, Rn. 5). Dieser Würdigung steht auch der darauf folgende Satz nicht entgegen, wonach sich „dieser Betrag“ bei nur teilweiser Inanspruchnahme entsprechend verringere; er ist vielmehr in diesem Fall ersichtlich gegenstandslos. Im Übrigen läge bei der dem Kläger vorschwebenden abweichenden Formulierung erst recht eine inhaltliche Bearbeitung vor, die den Verlust des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) zur Folge hätte. Es muss der Bank aber möglich sein, sich durch eine zutreffende Angabe des Tageszinses bei im Übrigen unveränderter Übernahme des Musters diesen Schutz zu erhalten (OLG München, a.a.O.).
35cc.
36Soweit sowohl in der Information über das Widerrufsrecht als auch in derjenigen über die Widerrufsfolgen im Text der Gestaltungshinweise [2a], [6a] und [6b] nach der Konjunktion „und/oder“ neben dem Fahrzeug-Kaufvertrag jeweils auch der „Erwerb des E Flatrate Garantie-Schutzbriefs“ als weiterer verbundener Vertrag erwähnt wird, ist dies ebenfalls unschädlich. Dies gilt schon deshalb, weil es sich nicht nur bei dem finanzierten Fahrzeug-Kaufvertrag, sondern auch bei dem Schutzbrief um einen verbundenen Vertrag handelt, dessen Aufnahme vom Gestaltungshinweis an dieser Stelle vorgesehen ist. Denn das Darlehen dient gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB der Finanzierung des Schutzbriefes, zudem bilden beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit. Daher ist es auch unbedenklich, wenn die Belehrung nicht nur, wovon der Gestaltungshinweis ausgeht, einen einzigen verbundenen Vertrag aufweist, sondern einen zweiten, der mit „und/oder“ verbunden wurde. Dass die sprachliche Verbindung mit „und/oder“ unschädlich ist, folgt im Übrigen daraus, dass der Gesetzgeber sie in Gestaltungshinweis 6b der Anlage 7 (a.F.) selbst verwendet.
37Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn es sich bei dem Erwerb des „E Flatrate Garantie-Schutzbriefs“ nur um einen zusammenhängenden Vertrag handelte. Denn die Beklagte will und muss sich in diesem Fall so behandeln lassen, als liege ein verbundener Vertrag vor. Mit der Übernahme eines für verbundene Verträge bestimmten Gestaltungshinweises trägt sie dem Verbraucher an, insoweit seine Rechte zu erweitern, was dieser durch seine Vertragsannahme auch akzeptiert (vgl. zur parallelen Problematik einer vertraglichen Erweiterung von Pflichtangaben BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 –, BGHZ 213, 52, Rn. 30). Liegt danach jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein verbundener Vertrag vor, ist auch die Übernahme der entsprechenden Gestaltungshinweise nicht zu beanstanden. Ein inhaltlicher Eingriff in die Widerrufsinformation wäre damit nicht verbunden, da die Widerrufsinformation textlich und inhaltlich unverändert den Gestaltungshinweisen der Anlage 7 entspricht.
38dd.
39Schließlich ist die Widerrufsinformation auch in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster nach Anlage 7 in grafisch deutlicher Weise hervorgehoben; sie ist als einzige der im Übrigen nur noch den Hinweis auf den Tilgungsplan enthaltenden Informationen dieser Seite eingerahmt und mit einer eigens in Fettdruck gehaltenen Überschrift versehen, so dass eine Kenntnisnahme durch den Verbraucher ohne weiteres gewährleistet ist.
40b.
41Die dem Kläger erteilten Informationen genügen ferner den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F.
42aa.
43Der Vertrag enthält alle Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB a.F.).
44aaa.
45Name und Anschrift des Darlehensgebers (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F.) kann der verständige Verbraucher bereits den Angaben im Kopf des Darlehensvertrages entnehmen; die ausdrückliche Bezeichnung als „Darlehensgeber“ wird in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. nicht verlangt.
46bbb.
47Die gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. geforderte Angabe der Vertragslaufzeit ist auf S. 1 des Darlehensvertrages in dem mit „Vertragslaufzeit/Zahlungsplan“ überschriebenen Feld enthalten. Ausreichend ist die Bestimmbarkeit der Laufzeit durch den Kalender, was hier über die Mitteilung der zu zahlenden monatlichen Raten gewährleistet ist (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand BGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 21; Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 491a, Rn. 17). Hierin liegt zugleich die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. erforderliche Angabe zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. Auch insoweit ist ausreichend, dass – wie hier – die Zahlungstermine nach dem Kalender bestimmbar sind (MüKoBGB/Schürnbrand BGB, a.a.O. Rn. 22). Eine Bestimmbarkeit ist auch dann noch gegeben, wenn sich die Fahrzeugauslieferung verzögert; der gerügten Formulierung ist insbesondere ohne weiteres zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt in diesem Fall die erste Rate fällig wird.
48ccc.
49Angaben zum Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. sind unter Ziff. 5 der Darlehensbedingungen erteilt worden. Der Verzugszins ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz angegeben. Dies ist ausreichend. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass der Verzugszinssatz aus Gründen der Transparenz als absolute Zahl anzugeben werden müsse (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, BGB, § 491a Rn. 31; BeckOGK/Knops, 01.09.2018, BGB § 491 Rn. 24; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9.Aufl., § 492 Rn. 128), folgt dem der Senat nicht. Denn es ist dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ohne weiteres möglich, aufgrund der vorgenannten Angaben die konkrete Höhe des Verzugszinses zu ermitteln (vgl. Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104). Da sich der Verbraucher zudem zum Zeitpunkt der vorvertraglichen Information noch nicht in Verzug befindet, bleibt für ihn die Angabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Verzugszinses ohne Nutzen. Der Verbraucher wird schließlich auch ausreichend über die Anpassung des Zinssatzes durch den Hinweis darauf informiert, dass der Basiszinssatz von der Deutschen Bundesbank ermittelt und gemäß § 247 BGB jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt wird.
50ddd.
51Über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuführen (Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 14 EGBGB a.F.), informiert der Vertrag unter Ziff. 4 der Darlehensbedingungen.
52eee.
53Die Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB a.F. sind auf S. 1 des Vertrages enthalten. Durch die Angabe der Sollzinsbindung wird den Anforderungen nach Art. 247 § 3 Abs. 4 S. 1 EGBGB a.F. genügt; hieraus sind sowohl die Bedingungen als auch der sich auf die Laufzeit des Darlehensvertrages erstreckende Zeitraum für die Anwendung des Sollzinssatzes ersichtlich. Die Angabe der Art und Weise der Anpassung nach Zinsbindungsende ist hingegen nicht gefordert. Denn auf diese zukünftigen Konditionen bezieht sich die Pflicht gemäß Art. 247 § 3 Abs. 4 S. 2 EGBGB a.F. nicht, da die in der genannten Vorschrift vorausgesetzte gegenwärtige Abhängigkeit („Ist der Sollzinssatz …. abhängig“) angesichts der vorliegenden Festzinsvereinbarung gerade noch nicht gegeben ist.
54bb.
55Der Vertrag enthält zudem die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben.
56aaa.
57Der Vertrag informiert in Ziff. 13 der Darlehensbedingungen (S. 5) ordnungsgemäß über die für den Darlehensnehmer zuständige Aufsichtsbehörde. Zwar führt der Vertrag, verbunden mit „oder“, zusätzlich zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowohl die Europäische Zentralbank auch zwei britische Behörden an. Aus den Angaben zu Beginn des Vertragsdokumentes wird indes deutlich, dass der Vertragspartner, die Ebank, eine in Deutschland ansässige Niederlassung der britischen F Bank ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Aufsichtsbehörden sowohl der Niederlassung als auch der Mutterbank anzugeben, die im jeweiligen Land unterschiedliche Aufsichtspflichten erfüllen. Durch die gewählten Konjunktionen „und“ bzw. „oder“ wird hierauf in hinreichender und ausreichend transparenter Weise hingewiesen.
58bbb.
59Die Beklagte hat den Kläger auch nach Maßgabe des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. unter Ziff. 11 der Darlehensbedingungen auf seinen Anspruch auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB hingewiesen. Einen weitergehenden Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Erteilung des Tilgungsplans sieht Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nicht vor. Soweit Art. 10 Abs. 2 lit. i) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorsieht, dass der Tilgungsplan kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist, ergibt sich dies für den verständigen Verbraucher bereits mit der notwendigen Klarheit daraus, dass er nach dem im Vertrag enthaltenen Hinweis einen Tilgungsplan jederzeit voraussetzungslos und folglich gerade auch kostenfrei verlangen kann.
60ccc.
61Soweit der Vertrag klare und verständliche Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags enthalten muss, Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB a.F., ist dem vorliegend mit den Ausführungen in Ziffer 5 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Gesamtfälligstellung“ ausreichend Genüge getan. Einer Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB bedurfte es nach Auffassung des Senats hingegen nicht. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte eines unbefristeten Kreditvertrages. Der streitgegenständliche Vertrag war aber für beide Parteien nur außerordentlich kündbar, während ordentliche Kündigungsrechte nicht bestanden, insbesondere nicht vertraglich vereinbart worden sind.
62Zwar enthält der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. keinerlei Einschränkungen, vielmehr soll nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643 S. 128). Die Information über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung“, die Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB vorschreibt, erfasst zudem schon dem Wortlaut nach nicht alleine die reine Abwicklung bei einer – beliebigen – Kündigung, sondern notwendigerweise auch die Angabe der gesetzlichen Kündigungstatbestände (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf [2012], § 492 Rn. 46). Dementsprechend geht eine in Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 2017, 130261 Rn. 40; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 120911 Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016, 13 U 285/15; LG Berlin, Urteil v. 05.12.2017, 4 O 150/16, BeckRS 2017, 134101; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, WM 2018, 376, 377; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, juris Rn. 50 ff.; LG München I, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17 – juris; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, BeckRS 2018, 19777) und Literatur (Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 27; Schwintowski in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 492 Rn. 20 f.) verbreitete Auffassung davon aus, es bedürfe eines Hinweises (auch) auf § 314 BGB.
63Dies ist indes mit einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB nicht vereinbar. Art. 247 § 6 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Die Auslegung der nationalen Norm hat daher gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV richtlinienkonform, mithin im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der zu Grunde liegenden Richtlinie zu erfolgen (EuGH, GRUR 2012, 1269, Rn. 41). Grundlage dieser Auslegung ist die Auslegung der Richtlinie selbst. Hierfür gelten die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechtes, bei welcher neben dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie ergänzend auch der Zusammenhang, in dem die fragliche Bestimmung der Richtlinie steht, und ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 1269 Rn. 28, 35). Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, die allein geeignet ist, die praktische Wirksamkeit der betreffenden Regelung zu sichern und damit die Ziele des Unionsrechtes zu verwirklichen (EuGH, Urteil vom 14.10.1999 – C-223/98 –, juris, Tz. 24).
64Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit.s der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, der bestimmt, dass „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind, lässt sich nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § 314 BGB hinzuweisen ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116). Aus dem Zweck der Richtlinie folgt vielmehr, dass eine Belehrung über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zu den zwingenden Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie gehört. Zweck der Richtlinie ist, wie sich aus Erwägungsgründen 7 und insbesondere 9 der Richtlinie ergibt, eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Vorschriften bei Verbraucherkrediten. Die Gründe liegen allerdings nicht allein im Verbraucherschutz, sondern auch darin, eine Behinderung des Binnenmarktes zu vermeiden. Dem entspricht, dass die Richtlinie nach Art. 1, 22 Abs. 1 eine Vollharmonisierung bezweckt, so dass nationale Regelungen, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht eingeführt oder beibehalten werden sollen, mithin auch Vorschriften, die die Rechte des Verbrauchers über die Richtlinie hinaus stärken. Die europäischen Rechtsordnungen kennen allerdings ein allgemeines gesetzliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wie es § 314 BGB vorsieht, nicht; ein fristloses Kündigungsrecht ist in einigen Rechtsordnungen entweder nur auf einzelne Vertragstypen bezogen oder geht auf in einem allgemeinen Rechtsbehelf zur Vertragsauflösung (vgl. Martens in: BeckOGK, Stand: 01.12.2018, § 314 Rn. 9 f.). Eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen kann sich damit nur auf diejenigen Rechtsinstitute beziehen, die diesen gemein sind. Überschießende einzelstaatliche Regelungen führten dagegen zu den in Erwägungsgrund 7 der Richtlinie monierten Behinderungen des Binnenmarktes.
65Auch aus der systematischen Stellung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich, dass sie nur die Regelung über das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst, nicht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Kredites mit begrenzter Laufzeit. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 13 der Richtlinie, der lediglich regelt, dass “der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart” (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116), während eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darin keine Erwähnung findet. Ferner spricht der Wortlaut des Erwägungsgrunds 33 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG wonach die Parteien das Recht haben sollen, „einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen”, für eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte, zumal in der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers erwähnt oder gar geregelt ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117). Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, dass „alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, im Kreditvertrag enthalten sein sollen, damit sie der Verbraucher zur Kenntnis nehmen kann”. Bei der Kündigung gem. § 314 BGB handelt es sich aber „nur” um ein gesetzliches Kündigungsrecht und gerade nicht um ein Recht des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117).
66ccc.
67Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB auch über die Formerfordernisse für die Ausübung einer außerordentlichen Kündigung nicht aufzuklären war, insbesondere nicht über die Formerfordernisse nach § 492 Abs. 5 BGB (Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; Schön, BB 2018, 2115, 2117).
68c.
69Auch die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 EGBGB sind erteilt.
70aa.
71Notarkosten sind bei dem hier gegebenen Allgemein-Verbraucherkreditvertrag nicht zu entrichten; die der Bank eingeräumten Sicherheiten ergeben sich aus Ziff. 3 des Darlehensvertrages. Der Hinweis auf ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziff. 14 der Darlehensbedingungen (S. 5 des Vertrages). Der dortige Verweis auf das über die angegebene Internetadresse zu findende Ombudsmannverfahren ist ausreichend, zumal die ausführliche Erläuterung der einzelnen Vorschriften dieses Verfahrens die dem Verbraucher zu erteilende Information überfrachten würde und somit undeutlich werden ließe.
72bb.
73Zudem entsprechen die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass der Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann. Weiter hat sie angegeben, der Schaden berechne sich „nach den vom Bundesgerichtshof (…) vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ und beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Damit hat sie die Berechnungsmethode zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben.
74aaa.
75Welche Anforderungen an die geschuldeten Angaben zur „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ zu stellen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ für ausreichend erachtet, wenn zugleich – wie hier - maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden (in diesem Sinne Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i. Br., Urteil vom 19.12.2017 – 5 O 87/17 –, Rn. 33, juris; vgl. auch Seifert in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 502 Rn. 16: „Der Vertrag muss somit ein Minimum an Transparenz im Hinblick auf die Berechnung sicherstellen.“). Teilweise wird angenommen, diese Beschreibung genüge den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht. Durch die beispielhafte Aufzählung der zu berücksichtigenden Kriterien halte sich die Bank einen Spielraum offen, der es dem Verbraucher unmöglich mache, seine Belastung zuverlässig abzuschätzen (LG Berlin, WM 2018, 1002, juris Rn. 42; wohl auch Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: abstrakte Beschreibung der Berechnungsmethodik erforderlich; ähnlich Renner in Staub, HGB, 5 Aufl., § 491 a Rn. 629: „allgemeine Bezeichnung der Berechnungsmethode, für die sich das Kreditinstitut entscheidet“). Die Bank mache mit dieser Art der Belehrung zudem nicht deutlich, welche der vom Bundesgerichtshof anerkannten Methoden sie anwenden wolle, was indes erforderlich sei, weil die Angabe der Methode es dem Darlehensnehmer ermöglichen solle, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen zu können (LG Berlin, WM 2018, 1002, juris Rn. 43).
76Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. r, welcher durch Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Die Angabe einer konkreten Berechnungsmethode wird dagegen nicht gefordert. Ebenso wie Art. 5 Abs. 1 lit. p VerbrKr-RL, der für die vorvertragliche Information gilt und im Zusammenhang mit dem dort gebotenen Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie die Art der Berechnung dieser Entschädigung ausdrücklich auf Art. 16 VerbrKr-RL verweist, knüpft auch Art. 10. Abs. 2 lit. r VerbrKr-RL ersichtlich an diese Norm an. Art. 16 VerbKr-RL, der sich mit dem Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag befasst, zeigt in Absatz 2 ebenfalls keine konkrete Berechnungsmethode für die Entschädigung des Kreditgebers auf, vielmehr heißt es dort, dass der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits „eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen“ könne. Im Übrigen sieht Art. 16 Abs. 3 VerbrKr-RL (= § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB) eine Begrenzung der Entschädigung der Höhe nach lediglich dahin vor, dass diese, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet, 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, bzw., dass sie 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, wenn der Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Darüber hinaus darf die Entschädigung gemäß Art. 16 Abs. 5 VerbrKr-RL (= § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB) den Betrag der Sollzinsen nicht übersteigen, den der Darlehensnehmer zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Weitere Anforderungen stellt die unionsrechtliche Vorgabe dagegen nicht. Voraussetzung für eine Entschädigung ist danach lediglich, dass die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, Art. 16 Abs. 2 VerbrKr-RL.
77bbb.
78Den vorgenannten Anforderungen hat die Beklagte Genüge getan, indem sie am Ende von Ziffer 4 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Vorfälligkeitsentschädigung“ mitgeteilt hat: „Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: a) 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, b) den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichten hätte“.
79ccc.
80Selbst wenn der letzte Absatz der Information aber nicht hinreichend verständlich wäre, würde aus den – etwaig – fehlerhaften Angaben kein fortbestehendes Widerrufsrecht des Klägers folgen. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine eigene Rechtsfolge regelt, welche das Widerrufsrecht modifiziert (so aber wohl auch LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, BeckRS 2017, 137844 Rn. 23). Dass die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Modifikation des Widerrufsrechts bewirken soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vielmehr eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditlinie (BT-Drs. 16/22643 S. 88).
81Dass dem Verbraucher kein ewiges Widerrufsrecht zusteht, wenn die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlen bzw. fehlerhaft sind, folgt jedoch aus einer teleologischen Reduktion von § 492 Abs. 6 BGB. § 492 Abs. 6 BGB sieht für den Fall, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag nicht sämtliche Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB enthält, grundsätzlich ein immerwährendes Widerrufsrecht vor. Den Interessen des Darlehensgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist nach § 492 Abs. 6 BGB nachträglich durch Nachholung von Pflichtangaben auszulösen (MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, BGB § 492 Rn. 58). Die Regelung sanktioniert damit den Verstoß gegen die Informationspflicht des § 492 BGB, der eine Information des Darlehensnehmers über die mit dem Darlehen verbundenen finanziellen Belastungen gewährleisten will, durch eine verlängerte Widerrufsfrist. Diese Sanktion ist aber im Falle fehlerhafter oder fehlender Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos. Die fehlerhafte Angabe macht den Vertrag zwar nicht insgesamt unwirksam, § 494 Abs. 1 BGB. Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aber ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, und kann durch Nachholung der Pflichtangaben nicht mehr begründet werden. Angesichts dessen wird auch im Schrifttum allgemein angenommen, dass Pflichtangaben, die für den konkreten Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr relevant sind, wie etwa die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, nicht nachgeholt werden müssen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759, 760; Kessal-Wulf in Staudinger [2012], § 492 Rn. 84; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 62; Nobbe in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 492 Rn. 8) und die Widerrufsfrist auch bei Fehlen dieser Angabe zu laufen beginnt (MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 62; Herresthal, ZIP 2018, 753, 760).
82ddd.
83Da die erneute Information über die Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher nach Vorstehendem wertlos wäre, wäre das Berufen auf die unterbliebene Information im Übrigen auch als rechtsmissbräuchlich zu werten.
84d.
85Schließlich sind auch die in Art. 247 §§ 8 ff. EGBGB geforderten Angaben im Vertrag enthalten.
86aa.
87Angaben über Kontoführungsgebühren nach Art. 247 § 8 EGBGB a.F. sind nur dann zu erteilen, wenn diese erhoben werden. Dies ist hier indes nicht der Fall.
88bb.
89Der Vertrag informiert ferner auf S. 1 über den nach Art. 247 § 12 EGBGB anzugebenden Barzahlungspreis. Zudem ist die gemäß Art. 247 § 13 EGBGB geforderte Angabe, dass bei Anbahnung oder Vermittlung des Vertrages ein Darlehensvermittler beteiligt ist, nach Ziff. 16 (S. 5 des Vertrages) enthalten.
90ccc.
91Der Kläger ist letztlich auch gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB a.F. ordnungsgemäß über die aus §§ 358, 360 BGB folgenden Rechte informiert worden.
923.
93Da nach allem ein Widerrufsrecht des Klägers nicht besteht, ist keine Entscheidung über die Hilfswiderklage veranlasst.
944.
95Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
965.
97Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts die Revision zu. Die Frage, ob die in vielen Fällen anzutreffende Angabe des im Fall des Widerrufs zu zahlenden Tageszinses mit 0,00 Euro die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit und die eventuellen Anforderungen an eine Belehrung über das Kündigungsrecht aus § 314 BGB im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Schließlich ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, in welcher Weise und mit welchen Verstoßfolgen im Rahmen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu machen sind.
98Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 25.000,00 €.