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Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.08.2018 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Köln – 22 O 77/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung der Klägerin.
4Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 09.09.2014 zu Vertragsnummer A einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines privat genutzten Pkw B C zu einem Kaufpreis von 31.400,00 €. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 32.200,00 €. Mitfinanziert wurde der „C Flatrate Garantie-Schutzbrief“ in Höhe von 800,00 €.
5Die Klägerin widerrief ihre Vertragserklärung mit Schreiben vom 24.10.2017 (Anlage KGR 3).
6Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagte gemeint hat, ihr stehe im Falle eines wirksamen Darlehenswiderrufs ein Anspruch auf Wertersatz für den nutzungsbedingten Wertverlust des Fahrzeugs zu; hiermit hat sie hilfsweise die Aufrechnung gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der Klägerin erklärt.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs durch Schreiben vom 24.10.2017 bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß. Sie enthalte insbesondere klare und verständliche Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages. Der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages auf § 490 BGB und darauf, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte unberührt blieben, reiche aus. Unschädlich sei, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen worden sei. Der Darlehensvertrag enthalte in Ziff. 12 auch den nach § 492 Abs. 2 a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. notwendigen Hinweis auf die Verpflichtung, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten; auch der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag werde mit 0,00 € ordnungsgemäß angegeben. Der Wortlaut dieser Information entspreche dem Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Den gesetzlichen Anforderungen werde damit genügt. Der Darlehensvertrag informiere auch über die gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Ziff. 4 des Darlehensvertrages gebe die notwendige Berechnungsmethode an. Die Angabe einer komplexen finanzmathematischen Berechnungsmethode sei nicht erforderlich. Der Klägerin sei gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. auch eine Abschrift des Darlehensantrages vom 09.09.2014 ausgehändigt worden. Die Überlassung einer unterschriebenen Abschrift sei nicht notwendig.
8Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 31.08.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.09.2018 Berufung eingelegt und ihre Berufung nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 30.11.2018 mittels eines bei Gericht am 29.11.2018 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tag begründet. Mit der Berufung verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter.
9Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, die Begründung des Landgerichts insbesondere hinsichtlich der Information über das Recht auf außerordentliche Kündigung sei nicht stichhaltig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei auf § 314 BGB hinzuweisen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Benennung des § 314 BGB gebe der Vertragstext die Vorgaben des § 314 BGB auch inhaltlich nicht korrekt wieder. Zudem genüge der Vertrag nicht den Erfordernissen, die nach dem Bundesgerichtshof an die Angabe der Berechnungsmethode für eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung zu stellen seien, wie sie Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorschreibe. Der Darlehensnehmer könne weder die Angemessenheit der Vorfälligkeitsentschädigung anhand objektiver Kriterien überprüfen noch sei es ihm möglich, den konkreten Schadensumfang zu ermitteln. Insbesondere wäre anzuführen, ob von der Aktiv-Aktiv-Methode oder der Aktiv-Passiv-Methode Gebrauch gemacht werde; hieran fehle es. Im Übrigen werde gerade nicht gefordert, eine finanzmathematische Berechnungsmethode anzugeben; es reiche vielmehr die Angabe der Methode aus, aus welcher sich dann die Berechnungsformel ergebe. Ferner könne der Verbraucher ohne die Angabe einer der beiden vorgenannten Methoden den der Bank entgangenen Gewinn nicht prüfen. Das Landgericht habe sich auch nicht adäquat mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welcher Form die falsche Tageszinsangabe auf den Anlauf der Widerrufsfrist und die Gesetzlichkeitsfiktion durchschlage. Zudem sei im Vertrag auch der Darlehensvermittler nicht richtig benannt worden. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang das Klägervorbringen zur Vermittlung des Darlehensvertrages durch die D GmbH, E, übergangen. Letztlich habe das Landgericht den Zweck der Vorgaben des § 356b BGB in Verbindung mit § 492 Abs. 3 BGB übersehen; hiernach müsse der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Vertragsschluss eine Vertragsabschrift zur Verfügung stellen.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11das angefochtene Urteil abzuändern und
121. festzustellen, dass aufgrund des wirksamen Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 09.09.2014/19.05.2015 mit der Darlehensnummer A über ursprünglich 32.200,00 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) herleiten kann,
132. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.257,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.10.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs B C Limousine 5-Türer 1, Fahrgestellnummer F, zu zahlen,
143. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeuges aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet;
154. die Beklagte zu verurteilen, sie, an sie einen Betrag in Höhe von 2.033,00 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Innerhalb der ihr zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerin zum 07.01.2019 gesetzten Frist hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.01.2019 Anschlussberufung eingelegt.
19Die Beklagte beantragt insoweit hilfsweise widerklagend,
20die Klägerin zu verurteilen, das Fahrzeug B, Fahrgestellnummer F, nebst Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein) und Fahrzeugschlüsseln an sie herauszugeben und festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des vorbezeichneten Fahrzeuges zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit dieser Wertersatzanspruch der Beklagten nicht durch deren Hilfsaufrechnung erloschen ist.
21Die Klägerin erkennt den hilfsweise gestellten Widerklageantrag auf Herausgabe des Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsbescheinigung hilfsweise an.
22Im Übrigen beantragt sie,
23die Anschlussberufung zurückzuweisen.
24Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
25Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
27Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der von der Klägerin unter dem 24.10.2017 erklärte Widerruf verfristet war. Die hat zur Folge, dass sich das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Einer Entscheidung über die im Wege der Anschlussberufung erhobene Hilfswiderklage bedurfte es deswegen nicht.
281.
29Der Klägerin stand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ursprünglich ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB in der jeweils ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung zu. Das Widerrufsrecht war jedoch bei Abgabe der Widerrufserklärung am 24.10.2017 bereits erloschen. Denn die der Klägerin erteilten Informationen waren inhaltlich nicht zu beanstanden und haben die 14-tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss in Gang gesetzt.
30Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, § 495 Abs. 1, 2 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie beginnt mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB), allerdings nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat (§ 356b Abs. 1 BGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung; im folgenden: a.F.). Enthält die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F. erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB. Die Frist beträgt dann einen Monat (§ 356b Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Nach diesem Maßstab gilt vorliegend folgendes:
31a)
32Die Klägerin hat am 09.09.2014 eine den Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB genügende Abschrift ihres Darlehensantrags erhalten; dies ergibt sich aus der von ihr am selben Tag unterzeichneten Bestätigung (Anlage B2) und ist im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung stand es dem Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht entgegen, dass das ihr überlassene Exemplar ihres Darlehensantrags nicht von ihr selbst unterzeichnet oder mit dem Abbild ihrer Unterschrift versehen war. Zur Erfüllung der Pflicht zur Erteilung einer Vertragsabschrift reicht es aus, wenn der Verbraucher über den vollständigen Inhalt der Vertragserklärungen in Textform informiert wird. Das dem Darlehensnehmer überlassene Exemplar muss dagegen nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 ff., Rn. 30 m.w.N.) an, gegen die die Berufung nichts Erhebliches einwendet.
33Der vorstehend dargestellten Wertung steht auch nicht entgegen, dass § 492 Abs. 3 S. 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung dem Darlehensgeber die Pflicht auferlegt, dem Darlehensnehmer nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. § 492 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. befasst sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist; ein Verstoß gegen die Pflicht zur Urkundenüberlassung gemäß § 492 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. bleibt als solcher folgenlos (vgl. Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf [2012] BGB, § 492 Rn. 80; zu § 492 Abs. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung ebenso BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17 = NJW 2018, 1387, Rn. 30).
34b)
35Die Beklagte hat die Klägerin auch, wie von § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. gefordert, über das Bestehen eines Widerrufsrechts unterrichtet. Unbeschadet ihrer inhaltlichen Richtigkeit ist die von der Beklagten erteilte Belehrung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht; sie genießt deshalb den Musterschutz des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Schutzwirkung zwar nur dann, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14 –, Rn. 8, juris); derartige Veränderungen hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht vorgenommen.
36aa)
37Unschädlich ist, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung statt des Wortes „Darlehen“ das Wort „Darlehn“ verwendet. Die Verwendung dieser ebenfalls geläufigen Schreibweise ist nicht mit einer inhaltlichen Bearbeitung verbunden.
38bb)
39Dass die Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag im Fall des Widerrufs mit „0,00 €“ angegeben hat, lässt weder den Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB entfallen, noch macht dies die Belehrung fehlerhaft oder undeutlich. Anlage 7 beschreibt unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 1 zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Erst in Satz 3 der Rubrik „Widerrufsfolgen“ wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Wird dieser – wie auch vorliegend – mit 0,00 Euro angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. Senat, Urteil vom 29.11.2018 - 24 U 56/18; Urteil vom 06.12.2018 – 24 U 112/18; OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017 – 13 U 334/16 –, Rn. 21, juris; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, Rn. 5). Im Übrigen müsste auch bei einer abweichenden Formulierung, wie sie der Klägerin offenbar vorschwebt, das Vorliegen einer inhaltlichen Bearbeitung erwogen werden, die den Verlust des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. zur Folge haben könnte. Es muss der Bank aber möglich sein, sich durch eine zutreffende Angabe des von ihr geforderten Tageszinses bei im Übrigen unveränderter Übernahme des Musters diesen Schutz zu erhalten (OLG München, a.a.O.).
40cc)
41Soweit sowohl in der Information über das Widerrufsrecht als auch in derjenigen über die Widerrufsfolgen im Text der Gestaltungshinweise [2a], [6a] und [6b] nach der Konjunktion „und/oder“ neben dem Fahrzeug-Kaufvertrag jeweils auch der „Erwerb des C Flatrate Garantie-Schutzbriefs“ als weiterer verbundener Vertrag erwähnt wird, ist dies ebenfalls unschädlich. Dies gilt schon deshalb, weil es sich nicht nur bei dem finanzierten Fahrzeug-Kaufvertrag, sondern auch bei dem Schutzbrief um einen verbundenen Vertrag handelt, dessen Aufnahme vom Gestaltungshinweis an dieser Stelle vorgesehen ist. Denn das Darlehen dient gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB der Finanzierung des Schutzbriefes, zudem bilden beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit. Daher ist es auch unbedenklich, wenn die Belehrung nicht nur, wovon der Gestaltungshinweis ausgeht, einen einzigen verbundenen Vertrag aufweist, sondern einen zweiten, der mit „und/oder“ verbunden wurde. Dass die sprachliche Verbindung mit „und/oder“ unschädlich ist, folgt im Übrigen daraus, dass der Gesetzgeber sie in Gestaltungshinweis 6b der Anlage 7 (a.F.) selbst verwendet.
42Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn es sich bei dem Erwerb des „C Flatrate Garantie-Schutzbriefs“ nur um einen zusammenhängenden Vertrag handelte. Denn die Beklagte will und muss sich in diesem Fall so behandeln lassen, als liege ein verbundener Vertrag vor. Mit der Übernahme eines für verbundene Verträge bestimmten Gestaltungshinweises trägt sie dem Verbraucher an, insoweit seine Rechte zu erweitern, was dieser durch seine Vertragsannahme auch akzeptiert (vgl. zur parallelen Problematik einer vertraglichen Erweiterung von Pflichtangaben BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 –, BGHZ 213, 52, Rn. 30). Liegt danach jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein verbundener Vertrag vor, ist auch die Übernahme der entsprechenden Gestaltungshinweise nicht zu beanstanden. Ein inhaltlicher Eingriff in die Widerrufsinformation wäre damit nicht verbunden, da die Widerrufsinformation textlich und inhaltlich unverändert den Gestaltungshinweisen der Anlage 7 entspricht.
43dd)
44Die Beklagte hat auch mit Recht den Gestaltungshinweis [6c] der Anlage 7 verwendet. Dass dieser nur für den Fall der Gebrauchsüberlassung, aber nicht für den der Finanzierung des Erwerbs einer Sache gelten soll, wie die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass der Gestaltungshinweis, der dem Gestaltungshinweis 7c der Gesetzesbegründung entspricht, lediglich „in Ergänzung zu Hinweis 7b“ über die Rechte des Verbrauchers „bei der Rückabwicklung im Fall paketversandfähiger und nicht paketversandfähiger Sachen“ informiert (vgl. BT-Drucksache 17/1394 S. 30). Der Hinweis 7b betrifft aber, wie sich ebenfalls aus der Gesetzesbegründung ergibt, den Fall des verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat. Bei dem verbunden Vertrag gemäß § 358 BGB kann es sich auch um einen finanzierten Kaufvertrag handeln.
45ee)
46Unschädlich ist ferner, dass die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster der Anlage 7 entsprechend unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ zunächst über die – hier nicht gegebene - Pflicht des Darlehensnehmers belehrt, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen. Sie enthält nämlich unter der darauf folgenden Teilüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im 4. Spiegelstrich den der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB sowie dem Gestaltungshinweis [6f] der Anlage 7 entsprechenden Hinweis darauf, dass bei Vorliegen eines verbundenen Fahrzeug-Kaufvertrags der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen ist. Die Belehrung entspricht mithin auch insoweit dem gesetzlichen Muster.
47ff)
48Auch der in der Widerrufsinformation enthaltene Hinweis auf die den Darlehensnehmer grundsätzlich treffende Verpflichtung zum Wertersatz führt nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Die Belehrung entspricht vielmehr dem Gestaltungshinweis [6c] der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 7; inhaltlich setzt sie Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b EGBGB a.F. um.
49Auch wenn es hierauf wegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB letztlich nicht ankommt, sei ergänzend angemerkt, dass die Belehrung auch sachlich richtig ist. Die grundsätzliche Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin bei der vorliegenden Vertragsgestaltung aus der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB. Denn nach der Neuregelung der Widerrufsfolgen ab dem 13.06.2014 sind für die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages, hier also des Fahrzeug-Kaufvertrages, gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB die Vorschriften anwendbar, die gelten würden, wenn der verbundene Vertrag hypothetisch unmittelbar widerrufen worden wäre, mithin § 355 Abs. 3 i.V.m. §§ 357 – 357b BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 358 Rn. 20; Herresthal, ZIP 2018, 753, 762). § 358 Abs. 4 S. 1 BGB macht dabei die entsprechende Anwendung der §§ 357-357b BGB ausschließlich von der „Art des Vertrages“ abhängig, mithin von dessen Gegenstand, nicht dagegen von der Vertriebsform (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 98; Staudinger/Herresthal [2017], BGB § 358 Rn. 204; MünchKomm/Habersack, BGB, 7. Aufl., § 358 Rn. 78a). Da im vorliegenden Fall der verbundene Vertrag als Kaufvertrag seinem Gegenstand nach dem Erwerb von Waren dient, gelten folglich die Rechtsfolgen des § 357 BGB einschließlich der in § 357 Abs. 7 BGB getroffenen Regelung über die Wertersatzpflicht entsprechend (vgl. Staudinger/Herresthal [2017], BGB, § 358 Rn. 204). Der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz besteht entgegen der Ansicht der Klägerin infolgedessen auch dann, wenn, wie hier, dem Verbraucher nicht gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB auch ein Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. zur Verfügung gestellt worden ist. Die in § 357 Abs. 7 Nr. 2 geregelte Belehrungspflicht setzt vielmehr ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB voraus, das hier wegen des im Präsenzgeschäft abgeschlossenen Kaufvertrages nicht besteht.
50Die Klägerin musste im Übrigen das Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB auch nicht als Teil der Widerrufsinformation zur Verfügung gestellt werden. Da weder ein Fernabsatzvertrag noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne von Art. 246a EGBGB vorliegt, trafen die Beklagte auch die dort angesprochenen Informationspflichten nicht.
51gg)
52Schließlich ist die Widerrufsinformation auch in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster nach Anlage 7 in grafisch deutlicher Weise hervorgehoben; sie ist als einzige der im Übrigen nur noch den Hinweis auf den Tilgungsplan enthaltenden Informationen dieser Seite eingerahmt und mit einer eigens in Fettdruck gehaltenen Überschrift versehen, so dass eine Kenntnisnahme durch den Verbraucher ohne weiteres gewährleistet ist.
53c)
54Die der Klägerin erteilten Informationen genügen ferner den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F.
55aa)
56Der Vertrag enthält alle Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB sowie nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 EGBGB a.F. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:
57(1)
58Dass Auszahlungsbedingung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F.) für das Darlehen die Fahrzeugauslieferung ist, kann der verständige Verbraucher anhand der Angaben im streitgegenständlichen Darlehnsvertrag ohne Weiteres erkennen. Diese ist sowohl in der Einleitung des Vertrages (Seite 1 oben: „Aus dem Nettodarlehnsvertrag sollen zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung der Kaufpreis […] ausgezahlt werden“) als auch im Kästchen Vertragslaufzeit/Zahlungsplan („Verschiebt sich die Fahrzeugauslieferung, ist die 1. Rate in dem der Auszahlung des Nettodarlehensbetrags folgenden Monat fällig“) erwähnt. Weitere Auszahlungsbedingungen sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
59(2)
60Zudem informiert der Vertrag in Ziff. 13 der Darlehensbedingungen (S. 5) auch ordnungsgemäß über die für den Darlehensnehmer zuständige Aufsichtsbehörde. Zwar führt der Vertrag, verbunden mit „oder“, auch zwei britische Behörden an. Aus den Angaben zu Beginn des Vertragsdokumentes wird indes deutlich, dass der Vertragspartner, die Cbank, eine in Deutschland ansässige Niederlassung der britischen G Bank ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Aufsichtsbehörden sowohl der Niederlassung als auch der Mutterbank anzugeben, die im jeweiligen Land unterschiedliche Aufsichtspflichten erfüllen. Durch die gewählten Konjunktionen „und“ bzw. „oder“ wird hierauf in hinreichender und ausreichend transparenter Weise hingewiesen. Dass dem verständigen Verbraucher gegebenenfalls nicht bekannt ist, dass es sich bei einer H um eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht handelt, ändert nichts daran, dass die für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörden zutreffend angegeben sind. Diese Information konnte die Beklagte letztlich auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 = NJW-RR 2017, 1077, Rn. 25).
61(3)
62Die Beklagte hat die Klägerin auch nach Maßgabe des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. auf ihren Anspruch auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB hingewiesen. Einen weitergehenden Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Erteilung des Tilgungsplans sieht das Gesetz nicht vor.
63bb)
64Soweit der Vertrag klare und verständliche Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags enthalten muss (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F.) ist dem vorliegend mit den Ausführungen in Ziffer 5 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Gesamtfälligstellung“ ausreichend Genüge getan. Einer Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB bedurfte es nach Auffassung des Senats hingegen nicht. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte eines unbefristeten Kreditvertrages. Der streitgegenständliche Vertrag war aber für beide Parteien nur außerordentlich kündbar, während ordentliche Kündigungsrechte nicht bestanden, insbesondere nicht vertraglich vereinbart worden sind.
65Zwar enthält der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. keinerlei Einschränkungen, vielmehr soll nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643 S. 128). Die Information über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung“, die Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB vorschreibt, erfasst zudem schon dem Wortlaut nach nicht alleine die reine Abwicklung bei einer – beliebigen – Kündigung, sondern notwendigerweise auch die Angabe der gesetzlichen Kündigungstatbestände (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf [2012], § 492 Rn. 46). Dementsprechend geht eine in Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 2017, 130261 Rn. 40; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 120911 Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016, 13 U 285/15; LG Berlin, Urteil v. 05.12.2017, 4 O 150/16, BeckRS 2017, 134101; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, WM 2018, 376, 377; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, juris Rn. 50 ff.; LG München I, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17 – juris; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, BeckRS 2018, 19777) und Literatur (Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 27; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 492 Rn. 20 f.) verbreitete Auffassung davon aus, es bedürfe eines Hinweises (auch) auf § 314 BGB.
66Dies ist indes mit einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB nicht vereinbar. Art. 247 § 6 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Die Auslegung der nationalen Norm hat daher gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV richtlinienkonform, mithin im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der zu Grunde liegenden Richtlinie zu erfolgen (EuGH, GRUR 2012, 1269, Rn. 41). Grundlage dieser Auslegung ist die Auslegung der Richtlinie selbst. Hierfür gelten die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechtes, bei welcher neben dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie ergänzend auch der Zusammenhang, in dem die fragliche Bestimmung der Richtlinie steht, und ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 1269 Rn. 28, 35). Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, die allein geeignet ist, die praktische Wirksamkeit der betreffenden Regelung zu sichern und damit die Ziele des Unionsrechtes zu verwirklichen (EuGH, Urteil vom 14.10.1999 – C-223/98 –, juris, Tz. 24).
67Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, der bestimmt, dass „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind, lässt sich nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § 314 BGB hinzuweisen ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116). Aus dem Zweck der Richtlinie folgt vielmehr, dass eine Belehrung über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zu den zwingenden Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie gehört. Zweck der Richtlinie ist, wie sich aus Erwägungsgründen 7 und insbesondere 9 der Richtlinie ergibt, eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Vorschriften bei Verbraucherkrediten. Die Gründe liegen allerdings nicht allein im Verbraucherschutz, sondern auch darin, eine Behinderung des Binnenmarktes zu vermeiden. Dem entspricht, dass die Richtlinie nach Art. 1, 22 Abs. 1 eine Vollharmonisierung bezweckt, so dass nationale Regelungen, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht eingeführt oder beibehalten werden sollen, mithin auch Vorschriften, die die Rechte des Verbrauchers über die Richtlinie hinaus stärken. Die europäischen Rechtsordnungen kennen allerdings ein allgemeines gesetzliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wie es § 314 BGB vorsieht, nicht; ein fristloses Kündigungsrecht ist in einigen Rechtsordnungen entweder nur auf einzelne Vertragstypen bezogen oder geht auf in einem allgemeinen Rechtsbehelf zur Vertragsauflösung (vgl. Martens in: BeckOGK BGB, Stand: 01.12.2018, § 314 Rn. 9 f.). Eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen kann sich damit nur auf diejenigen Rechtsinstitute beziehen, die diesen gemein sind. Überschießende einzelstaatliche Regelungen führten dagegen zu den in Erwägungsgrund 7 der Richtlinie monierten Behinderungen des Binnenmarktes.
68Auch aus der systematischen Stellung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich, dass sie nur die Regelung über das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst, nicht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Kredites mit begrenzter Laufzeit. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 13 der Richtlinie, der lediglich regelt, dass “der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart” (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116), während eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darin keine Erwähnung findet. Ferner spricht der Wortlaut des Erwägungsgrunds 33 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG wonach die Parteien das Recht haben sollen, „einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen”, für eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte, zumal in der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers erwähnt oder gar geregelt ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117). Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, dass „alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, im Kreditvertrag enthalten sein sollen, damit sie der Verbraucher zur Kenntnis nehmen kann”. Bei der Kündigung gemäß § 314 BGB handelt es sich aber „nur” um ein gesetzliches Kündigungsrecht und gerade nicht um ein Recht des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117).
69cc)
70Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB auch über die Formerfordernisse für die Ausübung einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensgebers nicht aufzuklären war, insbesondere nicht über die Formerfordernisse nach § 492 Abs. 5 BGB a.F. (Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; Schön, BB 2018, 2115, 2117).
71d)
72Auch die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 EGBGB a.F. sind erteilt.
73aa)
74Notarkosten (Art. 247 § 7 Nr. 1 EGBGB a.F.) sind bei dem hier gegebenen Allgemein-Verbraucherkreditvertrag nicht zu entrichten; die der Bank eingeräumten Sicherheiten (Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB a.F.) ergeben sich aus Seite 2 des Darlehensvertrages. Der Hinweis auf ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F.) findet sich in Ziff. 14 der Darlehensbedingungen (S. 5 des Vertrages). Der dortige Verweis auf das über die angegebene Internetadresse zu findende Ombudsmannverfahren ist ausreichend, zumal die ausführliche Erläuterung der einzelnen Vorschriften dieses Verfahrens die dem Verbraucher zu erteilende Information überfrachten würde und somit undeutlich werden ließe.
75bb)
76Zudem entsprechen die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. (der wortgleich in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB übernommen worden ist). Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass der Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann. Weiter hat sie angegeben, der Schaden berechne sich „nach den vom Bundesgerichtshof (…) vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ und beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Damit hat sie die Berechnungsmethode zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben.
77(1)
78Welche Anforderungen an die geschuldeten Angaben zur „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ zu stellen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ für ausreichend erachtet, wenn zugleich – wie hier - maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden (in diesem Sinne Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i. Br., Urteil vom 19.12.2017 – 5 O 87/17 –, Rn. 33, juris; vgl. auch Seifert in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 502 Rn. 16: „Der Vertrag muss somit ein Minimum an Transparenz im Hinblick auf die Berechnung sicherstellen.“). Teilweise wird angenommen, diese Beschreibung genüge den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht. Durch die beispielhafte Aufzählung der zu berücksichtigenden Kriterien halte sich die Bank einen Spielraum offen, der es dem Verbraucher unmöglich mache, seine Belastung zuverlässig abzuschätzen (LG Berlin, WM 2018, 1002, juris Rn. 42; wohl auch Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: abstrakte Beschreibung der Berechnungsmethodik erforderlich; ähnlich Renner in Staub, HGB, 5 Aufl., § 491 a Rn. 629: „allgemeine Bezeichnung der Berechnungsmethode, für die sich das Kreditinstitut entscheidet“). Die Bank mache mit dieser Art der Belehrung zudem nicht deutlich, welche der vom Bundesgerichtshof anerkannten Methoden sie anwenden wolle, was indes erforderlich sei, weil die Angabe der Methode es dem Darlehensnehmer ermöglichen solle, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen zu können (LG Berlin, WM 2018, 1002).
79Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. r, welcher durch Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Die Angabe einer konkreten Berechnungsmethode wird dagegen nicht gefordert. Ebenso wie Art. 5 Abs. 1 lit. p VerbrKr-RL, der für die vorvertragliche Information gilt und im Zusammenhang mit dem dort gebotenen Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie die Art der Berechnung dieser Entschädigung ausdrücklich auf Art. 16 VerbrKr-RL verweist, knüpft auch Art. 10. Abs. 2 lit. r VerbrKr-RL ersichtlich an diese Norm an. Art. 16 VerbKr-RL, der sich mit dem Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag befasst, zeigt in Absatz 2 ebenfalls keine konkrete Berechnungsmethode für die Entschädigung des Kreditgebers auf, vielmehr heißt es dort, dass der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits „eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen“ könne. Im Übrigen sieht Art. 16 Abs. 3 VerbrKr-RL (= § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB) eine Begrenzung der Entschädigung der Höhe nach lediglich dahin vor, dass diese, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet, 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, bzw., dass sie 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, wenn der Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Darüber hinaus darf die Entschädigung gemäß Art. 16 Abs. 5 VerbrKr-RL (= § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB) den Betrag der Sollzinsen nicht übersteigen, den der Darlehensnehmer zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Weitere Anforderungen stellt die unionsrechtliche Vorgabe dagegen nicht. Voraussetzung für eine Entschädigung ist danach lediglich, dass die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, Art. 16 Abs. 2 VerbrKr-RL.
80(2)
81Den vorgenannten Anforderungen hat die Beklagte Genüge getan, indem sie am Ende von Ziffer 4 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Vorfälligkeitsentschädigung“ mitgeteilt hat: „Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: a) 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, b) den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
82(3)
83Unabhängig von Vorstehendem würde im Übrigen auch dann, wenn die Information zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädidung nicht hinreichend verständlich wäre, aus den - unterstellt - fehlerhaften Angaben kein fortbestehendes Widerrufsrecht der Klägerin folgen. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine eigene Rechtsfolge regelt, welche das Widerrufsrecht modifiziert (so aber wohl LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, BeckRS 2017, 137844 Rn. 23). Dass die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Modifikation des Widerrufsrechts bewirken soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vielmehr eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditlinie (BT-Drs. 16/22643 S. 88).
84Dass dem Verbraucher kein ewiges Widerrufsrecht zusteht, wenn die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlen bzw. fehlerhaft sind, folgt jedoch aus einer teleologischen Reduktion von § 492 Abs. 6 BGB a.F. § 492 Abs. 6 BGB a.F. BGB sieht für den Fall, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag nicht sämtliche Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB enthält, grundsätzlich ein immerwährendes Widerrufsrecht vor. Den Interessen des Darlehensgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist nach § 492 Abs. 6 BGB a.F. nachträglich durch Nachholung von Pflichtangaben auszulösen (MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rn. 58). Die Regelung sanktioniert damit den Verstoß gegen die Informationspflicht des § 492 BGB, der eine Information des Darlehensnehmers über die mit dem Darlehen verbundenen finanziellen Belastungen gewährleisten will, durch eine verlängerte Widerrufsfrist. Diese Sanktion ist aber im Falle fehlerhafter oder fehlender Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos. Die fehlerhafte Angabe macht den Vertrag zwar nicht insgesamt unwirksam, § 494 Abs. 1 BGB. Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aber ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, und kann durch Nachholung der Pflichtangaben nicht mehr begründet werden. Angesichts dessen wird auch im Schrifttum allgemein angenommen, dass Pflichtangaben, die für den konkreten Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr relevant sind, wie etwa die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, nicht nachgeholt werden müssen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759, 760; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, [2012], § 492 Rn. 84; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 62; Nobbe in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 492 Rn. 8) und die Widerrufsfrist auch bei Fehlen dieser Angabe zu laufen beginnt (MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 62; Herresthal, ZIP 2018, 753, 760).
85(4)
86Da die erneute Information über die Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher nach Vorstehendem wertlos wäre, wäre das Berufen auf die unterbliebene Information im Übrigen auch als rechtsmissbräuchlich zu werten.
87e)
88Schließlich sind auch die in Art. 247 §§ 8 ff. EGBGB a.F. geforderten Angaben im Vertrag enthalten.
89aa)
90Dies gilt insbesondere für den gem. Art. 247 § 12 EGBGB a.F. anzugebenden Barzahlungspreis, auf den der Vertrag auf S. 1 hinweist. Ferner ist die Klägerin gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB a.F. ordnungsgemäß über die aus §§ 358, 360 BGB folgenden Rechte informiert worden. Die Beklagte hat hierbei – wie oben festgestellt - auch zu Recht gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b EGBGB a.F. über die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz belehrt.
91bb)
92Letztlich ist auch die gemäß Art. 247 § 13 EGBGB a.F. geforderte Angabe, dass bei Anbahnung oder Vermittlung des Vertrages ein Darlehensvermittler beteiligt ist, nach Ziff. 16 (S. 5 des Vertrages) enthalten. Zutreffend ist insoweit als Darlehensvermittler das Autohaus I angegeben. Denn das Autohaus I ist bei dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages von dem Mitarbeiter des Autohauses D GmbH, Herrn J, vertreten worden.
93Der Mitarbeiter J handelte bei Vertragsschluss in offenkundiger Weise als Vertreter, da ein Eigengeschäft ersichtlich nicht in Betracht kam. § 164 Abs. 2 BGB verlangt überdies nicht, dass der Stellvertreter in der von ihm abgegebenen Willenserklärung den Geschäftsherrn namentlich bezeichnet; es genügt vielmehr, dass sich – wie hier - aus den Umständen entnehmen lässt, der Erklärende wolle nicht im eigenen Namen handeln (BGH, Urteil vom 23.01.1985 – IVa ZR 66/83 –, Rn. 24, juris). Wegen der von ihm selbst geführten Verhandlungen kommt entgegen der in erster Instanz vertretenen Ansicht der Klägerin ein Handeln als bloßer Bote nicht in Betracht.
94Die wirksame Vertretung des Autohauses I ergibt sich aus § 164 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter J, wie dies die Klägerin behauptet, sein Handeln für das Autohaus I mit ihr nicht besprochen haben sollte. Denn nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Von Bedeutung ist also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 17.12.1987 – VII ZR 299/86 –, Rn. 17, juris, m.w.Nachw.).
95Hieran gemessen ergibt sich als Vertretener das Autohaus I. Zwar sprechen die unmittelbaren Umstände - der Ort des Vertragsschlusses und der Abholung des Fahrzeuges sowie der Mitarbeiter J, die primär der Autohaus D GmbH zuzuordnen sind - zunächst dagegen. Allerdings hat die Klägerin das gekaufte Fahrzeug unter Verwendung eines Formulars des Autohauses I (Anlage KGR 6) und ausdrücklich bei diesem bestellt. Schon hieraus ergibt sich eindeutig, dass Vertragspartner der Klägerin (und damit auch Darlehensvermittler) das Autohaus I war. Für das Verständnis der Klägerin dahin, mit dem Autohaus I zu kontrahieren, spricht ferner auch, dass sie - dem Vertragsschluss entsprechend - ohne Beanstandung oder Nachfrage die Anzahlung von 666,00 € an das Autohaus I geleistet gezahlt hat - und zwar auf eine von diesem Autohaus erstellte Rechnung (Anlage KGR 2). Die letzteren Gesichtspunkte betreffen zwar das Geschehen nach Vertragsschluss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings auch das nachträgliche Verhalten der Parteien insoweit berücksichtigt werden, als - wie hier - spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urteil vom 24.06.1988 – V ZR 49/87 –, Rn. 22, juris).
963.
97Da nach allem ein Widerrufsrecht der Klägerin nicht besteht, ist die Klage insgesamt unbegründet. Eine Entscheidung über die von der Beklagten im Wege der Anschlussberufung erhobene Hilfswiderklage ist damit nicht veranlasst.
984.
99Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
1005.
101Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts die Revision zu. Die Frage, ob die in vielen Fällen anzutreffende Angabe des im Fall des Widerrufs zu zahlenden Tageszinses mit 0,00 Euro die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit und die eventuellen Anforderungen an eine Belehrung über das Kündigungsrecht aus § 314 BGB im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Schließlich ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, in welcher Weise und mit welchen Verstoßfolgen im Rahmen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu machen sind.