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Oberlandesgericht Köln, 22 U 134/17

Datum:
26.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 134/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0826.22U134.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 36 O 229/16
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.08.2017 - 36 O 229/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.182,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2017 zu zahlen, die Beklagte zu 1) weiterhin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.09.2016 bis zum 21.06.2017.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 € und an die A-Rechtsschutzversicherung vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 500,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2017 zu zahlen, die Beklagte zu 1) weiterhin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 04.01.2017 bis zum 21.06.2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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