Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 21 Wx 2/18

Datum:
01.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 Wx 2/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0401.21WX2.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 378 III 142/17
Schlagworte:
Missbrauchsprüfung bei nachträglicher Zustimmung des Vaters zu scheidungsakzessorischem Statuswechsel
Normen:
PStG §§ 48, 51; BGB §§ 1597a Abs. 2, 1599 Abs. 2;; EGBGB Art. 19, 20;; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 85a
Leitsätze:

Ist ein zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führendes Vaterschaftsanerkenntnis wegen heimatrechtlich begründeter Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter unwirksam, stimmt dieser dem Anerkenntnis aber nachträglich zu, hat das mit der Berichtigung des Registereintrags befasste Gericht das Verfahren bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Prüfung durch die Ausländerbehörde auszusetzen.

 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.

Über die Beschwerden des Kindes und seiner Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06. November 2017 (378 III 142/17), mit dem die Berichtigung des Haupteintrags im Geburtsregister des Standesamts A, Jahrgang 2016, Registernummer 1xx1x, angeordnet worden ist, wird abschließend entschieden, sobald der Landkreis B – Ausländerstelle – die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung vom 13.12.2016 mit Zustimmung der Mutter vom 13.12.2016 und des geschiedenen Ehemannes der Mutter vom 08.02. 2018 unanfechtbar festgestellt oder das Verfahren eingestellt hat.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank