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Oberlandesgericht Köln, 20 W 1/19

Datum:
06.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 1/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0306.20W1.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 365/17
Schlagworte:
Besorgnis der Befangenheit, Klagerücknahme, Rechtsschutzversicherung
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1, § 43, 44
Leitsätze:

1. Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.04.2016, VIII ZB 47/15).

2. Es begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Vorsitzende Richter eine Partei, die trotz gerichtlichen Hinweises, dass die Klage unbegründet sei, an dieser festhält und diese durch Urteil beschieden wissen möchte, unter Aufbau einer Drohkulisse unter Druck setzt, um - wenn auch ggf. mit den besten Absichten - eine Klagerücknahme zu erreichen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.01.2019 (Az. LG Bonn 9 O 365/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28.11.2018 wird für begründet erklärt, soweit sich dieses gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht A richtet. Im Übrigen wird es für unbegründet erklärt.

 
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