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Oberlandesgericht Köln, 20 U 99/19

Datum:
08.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 99/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:1108.20U99.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 193/18
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2019 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 193/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers wegen der geltend gemachten Ansprüche auf „ERK-Nutzung Abschlusskosten“ und „ERK-Nutzung Verwaltungskosten“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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