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Oberlandesgericht Köln, 20 U 209/19

Datum:
20.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 209/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:1220.20U209.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 12 O 47/19
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 47/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.655,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und die Beklagte zu 13%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin wegen der geltend gemachten Ansprüche auf „EKR-Nutzung Abschlusskosten“ und „EKR-Nutzung Verwaltungskosten“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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