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Oberlandesgericht Köln, 20 U 193/17

Datum:
05.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 193/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0405.20U193.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 387/16
 
Tenor:

Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 1. Februar 2019 wird auf Antrag des Klägers wie gemäß §§ 525, 320 ZPO folgt berichtigt:

1. Die Firmenbezeichnung auf Seite 3, 2. Absatz „A GmbH“ wird abgeändert in „A Group GmbH“.

2. Der 1. Satzes des 2. Absatzes auf Seite 4: „Im Jahr 2008, als erstmals vom Kläger … “ wird wie folgt neu gefasst:

Nach 2008 schossen die am Kläger beteiligten Unternehmen, darunter die Beklagten, die aufgrund der Vereinbarungen und satzungsgemäß regelmäßige monatliche Beiträge (Mitgliedsbeiträge für ihre beim Kläger versicherten Mitarbeiter und eigenen Firmenbeiträge) zur Finanzierung der Aufgaben des Klägers zu leisten hatten, im Rahmen eines von der B geforderten Sanierungsplans einen zweistelligen Millionenbetrag nach.“

3. Der Satz auf Seite 4, zweiter Absatz, Zeilen 7 bis 9:

„Eine nicht in Anspruch genommene Garantieerklärung (Patronatserklärung) des Trägerunternehmens zu Gunsten des Klägers war den Beklagten nicht bekannt.“

wird hinter dem Wort „Beklagten“ durch Einfügung der Worte „nach deren vom Kläger bestrittenem Vortrag“ ergänzt.

4. In der Tatsachenfeststellung auf Seite 4, 2. Absatz, Zeilen 11 bis 12

„Ein Sanierungsplan vom 30. Juni 2016 sieht außerordentliche Nachschüsse der Beteiligten Unternehmen von mindestens 45,7 Millionen € vor, die laut Kläger auch auf das Doppelte ansteigen könnten.“

wird das Wort „mindestens“ gestrichen. Nach „laut Kläger“ werden die Worte eingefügt „nach oben oder nach unten abweichen können und“.

5. Der Satz beginnend auf Seite 29, 1. Absatz, Zeile 8, mit den Worten

„Auch der Kläger trägt nicht vor, dass die B …“

wird hinter „Auch der Kläger trägt nicht“ ergänzt durch das Wort „klar“.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 
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