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Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 51/19

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 51/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0430.1RVS51.19.00
 
Normen:
§ 266 StGB
Leitsätze:

1. „Jederzeit fähig“ mit Fremdgeld bestimmungsgemäß umzugehen ist der Rechtsanwalt u. U. auch dann, wenn ihm ein nicht ausgeschöpfter Dispositions-kredit eingeräumt ist.

2. Zu den im Hinblick auf die Bereitschaft des Rechtsanwalts, mit Fremdgeldern bestimmungsgemäß umzugehen, im Falle einer Mandatskündigung erforderlichen Feststellungen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 
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