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1.
Bei einer in einer Bahnsteighalle quer oberhalb der Gleise verlaufenden, der War-tung dienenden Empore, die nur über zwei jeweils gesondert gegen Benutzung ge-sicherte Treppenanlagen zu erreichen ist, handelt es sich um befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB.
2.
Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gem. § 26 VersammlG.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Köln hat die Angeklagten am 18. Oktober 2017 des „gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs“ für schuldig befunden und sie – bei unterschiedlichen Tagessatzhöhen - zu Geldstrafen von je 40 Tagessätzen verurteilt. Auf ihre hiergegen gerichteten Berufungen hat das Landgericht die Angeklagten mit der angefochtenen Entscheidung freigesprochen.
4Das Landgericht ist hierbei von folgenden – vom Amtsgericht getroffenen – Feststellungen ausgegangen:
5„Am 27.10.2016 gegen 12:20 Uhr kletterten die Angeklagten A und B aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans zusammen mit der gesondert verfolgten C im Der Hauptbahnhof unter Umgehung entsprechender Absperrungen über eine Empore in die Dachkonstruktion des Bahnhofsgebäudes, während der Angeklagte G sich vereinbarungsgemäß auf den Bahnsteigen aufhielt, um von dort die Situation zu koordinieren und zu schützen. Die Angeklagten A und B sowie die gesondert verfolgte C befestigten sodann an der Nordseite der Innenfassade des Bahnhofs in etwa 30 m Höhe ein 10 x 4 m großes Banner mit der Aufschrift "Endstation für 'TTIP/CETA - Aktionstage am 03.-05.11. in E - F" und hängten sich zudem selbst in Höhe des Banners über die Gleisanlagen, so dass, um eine Gefährdung der Angeklagten sowie eine Gefährdung der darunter stehenden Passanten zu verhindern, der Bahnbetrieb auf den betroffenen Gleisen eingestellt werden musste.
6Der von den Angeklagten A und B betretene Bereich ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Auf regulärem Weg ist er lediglich über zwei Leitern zugänglich. Diese beiden Leitern befinden sich an den jeweils gegenüberliegenden Seiten auf Bahnsteigen, die ebenfalls für den öffentlichen Verkehr nicht freigegeben sind. Öffentliche Zugänge zu diesen Bahnsteigen existieren nicht. Für die Öffentlichkeit können diese lediglich dadurch erreicht werden, dass man über die entsprechenden Gleise, die sich neben des jeweiligen Bahnsteigen befinden, klettert. Die jeweiligen Leitern ihrerseits sind mit einer Platte gesichert, so dass erkennbar wird, dass der Betreiber des Bahnhofs ein Besteigen der Leitern für Unbefugte nicht wünscht. Der genaue Zeitraum, über den sich die Angeklagten in dem für den öffentlichen Verkehr nicht freigegebenen Bereich des Bahnhofs aufhielten, konnte nicht sicher festgestellt werden. Es ließ sich lediglich nachvollziehen, dass der Polizeieinsatz um ca. 12.00 Uhr bis 12.20 Uhr begonnen hatte, die Oberleitungen ab ca. 12:45 Uhr wieder angeschaltet wurden und die gesamte Aktion jedenfalls um ca. 14:30 Uhr beendet war.“
7Diesen Sachverhalt hat die Berufungsstrafkammer wie folgt rechtlich gewürdigt:
8„1. Wegen Hausfriedensbruchs wird bestraft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wobei die Tat nur auf Antrag verfolgt wird (§ 123 Abs. 1, Abs. 2 StGB).
9Des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben sich die Angeklagten nicht. Im einzelnen gilt hierzu:
10a) In die Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs D als solche sind die Angeklagten nicht eingedrungen. Denn bei genereller Eintrittserlaubnis, wie sie für Bahnhöfe als Räume des öffentlichen Verkehrs anzunehmen ist, kommt ein Eindringen im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn das Betreten nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig von dem allgemein erlaubten Verhalten abweicht, und dafür liegen - für den insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Betretens der Halle - keine Anhaltspunkte vor.
11b) Bei der sog. "Empore", wie sie auf den Lichtbildern Bl. 64 und Bl. 65 d. A. zu sehen sind, handelt es sich nicht um einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt ist:
12(1) Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind Räume, in denen Tätigkeiten erledigt werden, die wenigstens mittelbar im öffentlichen Interesse liegen wie z. B. Amtsräume des Rathauses, eine in öffentlichrechtlicher Form betriebene städtische Tiefgarage oder der Sitzungssaal eines Parlaments; die Wahrnehmung öffentlicher Daseinsvorsorge ist ausreichend (BayObLG, Urteil vom 28. Februar 1986 - RReg 2 St 214/85 - juris). Um eine solche handelt es sich aber vorliegend nicht, denn die Anlage steht im Eigentum der H AG, Inhaberin des Hausrechts ist die ebenfalls privatrechtlich organisierte I AG.
13(2) Anders als die Bahnhofshalle ist die sog. "Empore" im Bahnhof auch nicht zum öffentlichen Verkehr bestimmt. Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind nur solche Räumlichkeiten, die dem allgemein zugänglichen Personen- und Gütertransport dienen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 Ss 189/05 -, juris, dort Rdnr. 9).
14Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die aus Metallelementen bestehende "Empore" ist ein Wartungsgang, der für Techniker und Wartungspersonal bestimmt ist.
15Es handelt sich bei der "Empore" auch nicht um einen abgeschlossenen Raum. Wesentlich für den Begriff des Gebäudes als ein zumindest teilweise umschlossener Raum ist neben einer festen Verbindung mit Grund und Boden, dass das Bauwerk zum Schutz gegen äußere Einflüsse bestimmt und geeignet ist und auch den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern vermag. Dazu gehören ein Dach und Seitenwände (OLG Frankfurt, a. a. O.). Hieran fehlt es fehlt es. Soweit die "Empore" sich im Innern der Bahnhofshalle befindet, ist das Dach der Halle nicht als solches der "Empore" anzusehen.
16c) Die sog. "Empore" ist auch kein "befriedetes Besitztum" im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB. Denn als Bereich innerhalb eines Gebäudekomplexes stellt sie für sich gesehen keinen abgeschlossenen Raum dar (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 65. Auflage, § 123 Rndr. 10).
17d) Hinzu kommt, dass die Abgrenzung der "Empore" allein funktionalen Zwecken dient, nämlich dem Zweck, dass durch das Geländer sowie das bündig darunter montierte Gitter die mit Wartungsarbeiten befassten Techniker bzw. das Wartungspersonal davor bewahrt werden sollen, vom Gang auf die Bahnsteige/Gleise herunterzufallen. Durch das Geländer/Gitter sollen damit nicht Dritte gehindert werden, die "Empore" zu betreten.
18e) Eine hiervon abweichende Bewertung folgt für die Kammer auch nicht daraus, dass die "Empore" regelrecht nur über Eisentreppen erreicht werden kann, die mit einer Platte, die fünf bis sechs Stufen der Treppe bedeckt, versehen sind.
19Zum einen hat die Beweisaufgabe [ersichtlich gemeint: Beweisaufnahme] nicht ergeben, dass die Angeklagten diese Platte, so man sie als "Grenze" betrachten würde, körperlich überschritten hätten. Denn wie die Angeklagten auf die Empore gelangt sind, steht nicht fest.
20Zum anderen stellt die Platte schon deswegen nicht den Teil einer "Grenze" dar, weil es eine solche die "Empore" vollständig umgebende "Grenze" und somit ein "befriedetes Besitztum" nicht gibt: Denn Geländer und das darunter montierte Gitter sollen - wie ausgeführt - nicht Dritte am Betreten hindern, sondern auf dem Gang tätiges Personal vor dem Herunterfallen schützen, erfüllen einen anderen funktionalen Zweck, sind also keine zusammenhängende Schutzvorrichtung oder "Schutzwehr". Dies wäre aber erforderlich, um einen Verstoß gegen § 123 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. Wolf D. Brodag, Strafrecht Besonderer Teil, 10. Auflage 2010, S. 38 Rdnr. 4; OLG Frankfurt a. a. O., Rdnr. 11). Es mangelt an der erforderlichen "physisch gesicherten Territorialität (vgl. dazu Amelung, NJW 1986, S. 2079); strafwürdig ist nur das Eindringen in die hindernde Einfriedung, die den Hausfriedensbruch über die Schwelle einer rein zivilrechtlichen Besitzstörung hebt (vgl. Amelung a. a. O., S. 2077). Die Verschließbarkeit allein reicht dabei nicht aus: Ein Besitztum ist nur dann als „befriedet“ anzusehen, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist, wobei die Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt maßgeblich sind (OLG Frankfurt a. a. O., Rdnr. 11).
21f) Auch dass die "Empore" regelrecht nur über Treppen erreicht werden kann, die sich ihrerseits auf Bahnsteigen befinden, die für den öffentlichen Verkehr nicht freigegeben sind, führt nicht zur Annahme eines "befriedeten Besitztums", da die räumliche Lage allein ohne weitere Schutzwehr (und eine solche stellen Gleise nicht dar) kein befriedetes Besitztum begründet.
22g) Allein die "Dachkonstruktion" des Der Hauptbahnhofs als solche stellt schließlich kein "befriedetes Besitztum" dar, da es auch dieser baulichen und funktionalen Einrichtung an einer "Schutzwehr" fehlt.
232.
24a) Die Angeklagten haben sich auch nicht eines Verstoßes gegen § 26 Nr. 1 VersammlG schuldig gemacht, denn es fehlt am Tatbestandsmerkmal "vollziehbares Verbot" bzw. "Fortsetzung trotz Auflösung oder Unterbrechung".
25b) Ebenso wenig haben sich die Angeklagten eines Verstoßes gegen § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gemacht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestrafe, wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durch führt.
26(1) Eine "öffentliche Versammlung" im Sinne des § 14 VersammlG liegt vor, wenn eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung stattfindet und der Zutritt nicht auf einen namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt ist (vgl. dazu LG Wuppertal, Beschluss vom 02.12.2015 - 22 KLs - 50 Js 180/14 - 27/15, abrufbar unter openjur.de/u/875986.html).
27Daran fehlt es. Denn der Zutritt zu der öffentlichen Versammlung, die "in der Dachkonstruktion" des Der Hauptbahnhofs stattfand, war schon aus tatsächlichen (örtlich-räumlichen) Gründen auf den Kreis der Angeklagten Br und A sowie die Person der gesondert verfolgten C begrenzt, mithin exklusiv, da diese sich in 30 m Höhe über dem Niveau der Gleis- und Bahnanlage befanden und da eine Kletter- und Sicherheitsausrüstung vonnöten gewesen wäre, um in die Nähe des Banners zu gelangen.
28Hinzu kommt, dass die Aktion zu keinem Zeitpunkt auf den Zutritt weiterer Personen abzielte, sondern - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - allein darauf, ein relevantes Presse - Echo durch Film- bzw. Foto - Aufnahmen von dem entfalteten Banner hervorzurufen, was sich daraus erhellt, dass die "Aktionstage" am 03. bis 05.11. in E stattfinden sollten und was sich weiter daraus ergibt, dass die Angeklagten zeitnah nach Aufforderung die "Empore" verließen, nachdem sie den vorgenannten Zweck als erfüllt betrachtet hatten.
29(2) Schließlich fehlt es auch an dem Erfordernis einer Versammlung unter "freiem Himmel", da die Aktion in der Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs D stattfand.
30Soweit (für den Bereich des Öffentlichen Rechts) vertreten wird, dass der Begriff der "Versammlung unter freiem Himmel" des Art. 8 Abs. 2 GG nicht in einem engeren Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden könne, sondern es darauf ankomme, ob die Versammlung inmitten eines allgemeinen Publikums an einem Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs, also im öffentlichen Kommunikationsraum, stattfinde (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - juris, dort Rdnr. 69, 70), vermag diese Überlegung nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf das Bestimmheitsgebot jedenfalls für den Bereich des § 123 StGB keine Geltung zu beanspruchen.“
31Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die von die Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.
32II.
33Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg; es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
341.
35Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen müssen die erwiesenen Tatsachen sowie dargelegt werden, aus welchen Gründen das Gericht sie nicht für strafbar hält. Die Urteilsgründe müssen ferner eine erschöpfende, alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte einschließende Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat enthalten (SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 76/09 -; SenE v. 16.03.2010 - III-1 RVs 18/10 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 267 Rz. 34; Löwe/Rosenberg-Stuckenberg, 26. Auflage 2012, § 267 Rz. 163 m. N.). Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe unter zwei Gesichtspunkten nicht:
36a)
37Das aus rechtlichen Gründen freisprechende Erkenntnis muss nicht notwendig eine Beweiswürdigung enthalten (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Löwe/Rosenberg-Stuckenberg, a.a.O.). Auch wenn ein Gericht den Angeklagten aus Rechtsgründen freispricht, muss es indessen Feststellungen zur Sache treffen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde (BGH NJW 2018, 1767 = StV 2019, 46; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Auflage 2008 Rz. 626). Dabei folgt aus dem Wesen des Berufungsurteils, das nicht das amtsgerichtliche Erkenntnis überprüft, sondern eigenständig über Schuld- und Straffrage befindet (vgl. SenE v. 28.03.2018 – III-1 RVs 51/18 = StV 2018, 801 m. N.), dass es sich hierbei um eigene Feststellungen der Berufungsstrafkammer handeln muss. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, weil die Berufungsstrafkammer die Feststellungen zum Tatgeschehen selbst offenbar (weitgehend) vom Amtsgericht übernommen und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat.
38b)
39Es mangelt darüber hinaus aber auch an einer umfassenden rechtlichen Würdigung des als festgestellt zugrunde gelegten Tatgeschehens. Gemäß § 82 Abs. 1 OWiG bezieht sich die gerichtliche Kognitionspflicht auch auf die Beurteilung der angeklagten Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit. Hier kam eine solche gemäß § 64b Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) in Betracht. Danach wird – soweit hier in Betracht zu ziehen - mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,-- € (§ 17 Abs. 1 OWiG) sanktioniert, wer ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt oder wer sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne dass dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist. Zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt verhält sich das angefochtene Urteil nicht.
402.
41Hiervon abgesehen vermag aber der Senat auch die rechtliche Würdigung der Berufungsstrafkammer im Hinblick auf eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs nicht zu teilen:
42a)
43Gemäß § 123 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt. Diese Tatvariante des Hausfriedensbruchs können die Angeklagten (mittäterschaftlich) verwirklicht haben:
44b)
45aa)
46Weitgehende Einigkeit besteht zunächst darüber, dass der Begriff des „(befriedeten) Besitztums“ nur unbewegliche Sachen erfasst (statt aller: Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rz. 6 m. N.). Darüber hinaus wird er – sofern er nicht von vornherein wesentlich von der „Befriedung“ her definiert wird (so etwa Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 123 Rz. 8; LK-StGB-Lilie, 12. Auflage 2009, § 123 Rz. 16; s. a. NK-StGB-Ostendorf, 5. Auflage 2017, § 123 Rz. 23 [„Plätze“]) - als „Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil“ näher bestimmt (so SK-StGB-Stein, 9. Auflage 2019, § 123 Rz. 62). Soweit diese Begriffsbestimmung teilweise auf das „Grundstück“ eingeengt wird (so etwa Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 123 Rz. 3 und SSW-StGB-Fahl, § 123 Rz. 4; BeckOK-StGB-Rackow 40. Edition, § 123 Rz. 8 [„Grundstück bzw. Gebäude“]) ist das eine vom Wortsinn nicht erzwungene und auch in der Sache nicht gebotene Beschränkung.
47Hiervon ausgehend stellt die „Empore“, die zwei der Angeklagten den Feststellungen zufolge betreten haben, eine unbewegliche Sache, einen unbeweglichen Teil eines Gebäudes und damit als „Besitztum“ ein grundsätzlich taugliches Tatobjekt dar.
48bb)
49„Befriedet“ - im Sinne einer Einfriedung - ist das Besitztum einer gängigen Definition zufolge, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (so die Rspr. seit RGSt 11, 293 [294]; RGSt 36, 395 [397]; OLG Frankfurt/Main NJW 2006, 1746; LG Lübeck StV 1989, 157; aus der Lit. statt vieler: Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.). Der hier in Rede stehenden Konstruktion kann nach Auffassung des Senats das Merkmal der Befriedung nicht abgesprochen werden. Dass (jedenfalls) die Platten, mit welchen die zu der Empore führenden Leitern gesichert werden, Schutzwehren darstellen, die die Empore gegen das beliebige Betreten sichern, diese vielmehr dem berechtigten (Wartungs-)Personal vorbehalten, bedarf keiner vertieften Erörterung. Problematisch erscheint allein die Anforderung, die Schutzwehr müsse „zusammenhängend“ sein.
50α)
51Sie ist zunächst ersichtlich vom Normalfall der Einfriedung geprägt, die in einer um das Schutzobjekt herumumlaufenden physischen Sicherung besteht. Das belegen die insoweit herangezogenen Beispiele der Mauer, des Zauns oder der Hecke (SK-StGB-Stein a.a.O. m. N.; weitere Bsp. bei BeckOK-StGB-Rackow a.a.O. Rz. 8.1 f.). Das schließt aber nicht aus, dass eine nicht umlaufende Schutzwehr je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles dieselbe Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte bieten wie eine solche. Von Teilen des Schrifttums wird denn auch auf den Definitionsteil „zusammenhängend“ verzichtet (so etwa Fischer, a.a.O. Rz. 8; NK-StGB-Ostendorf a.a.O.).
52β)
53Die Anforderung, das in Rede stehende Areal müsse durch zusammenhängende Schutzwehren gegen Betreten gesichert sein, ist des Weiteren als das Bestehen eines physischen Hemmnisses in Abgrenzung zu einer bloß psychisch wirkenden Betretensschranke zu verstehen. So wird angenommen, dass etwa ganz niedrige, ohne Anstrengungen zu übersteigende Mauern, Hecken oder Erdwälle (SK-StGB-Stein, a.a.O.; MüKo-StGB-Schäfer, 3. Auflage 2018, 2018, § 123 Rz. 14; a. A. aber LK-StGB-Lilie, a.a.O. Rz. 17) oder das Anbringen einer Plastikkette (LG Lübeck StV 1989, 157; zu Verbotsschildern vgl. BayObLG NJW 1995, 269 [271]; OLG Hamm VRS 37, 265) – obwohl ggf. „zusammenhängend“ - den Anforderungen an die Einfriedung nicht genügen. Die hier in Rede stehende Begrenzung geht aber über das Bestehen eines rein psychischen Hemmnisses deutlich hinaus; sie erschwert das Betreten der „Empore“ vielmehr beträchtlich.
54γ)
55Dem „Zusammenhängen“ der Schutzwehr soll schließlich nicht entgegenstehen, dass diese Lücken aufweist, so lange durch diese der Charakter eines physischen Hindernisses nicht in Frage gestellt wird (SK-StGB-Stein, a.a.O.; LK-StGB-Lilie, a.a.O.; MüKo-StGB-Schäfer a.a.O.; krit. Amelung NJW 1986, 2075 [2078]). Unter diesem Gesichtspunkt ist hier festzustellen, dass durch die genannten Platten die beiden einzigen Zugänge zu der Empore gesichert werden; die Schutzwehr ist daher sogar lückenlos.
56δ)
57Nach alledem ist für den hier zu entscheidenden Fall festzustellen, dass die beiden vorhandenen Platten in dem funktionalen Sinne „zusammenhängen“, dass sie die beiden einzigen Zugänge zu der Empore gegen unbefugtes Betreten sichern. Auf die Erwägung der Kammer, das auf der Empore befindliche Geländer sei seinerseits mangels entsprechender Funktionalität nicht Teil einer (umlaufenden) Schutzwehr (UA 6f. - das dort gleichfalls erwähnte Gitter ist das Besitztum selbst) kommt es bei dieser Sichtweise nicht an. sei Das „Besitztum“ Empore ist daher auch „befriedet“.
58cc)
59Der Umstand, dass sich die Empore innerhalb eines dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmten abgeschlossenen Raums im Sinne des § 123 StGB, nämlich im Gebäude des Der Hauptbahnhofs, befindet, ändert an dem zuvor Dargestellten nichts. Soweit sich die Berufungsstrafkammer für ihre gegenteilige Rechtsmeinung auf eine Fundstelle bei Fischer (a.a.O. Rz. 10) bezieht, beruht das – wie die Beschwerdeführerin der Sache nach zu Recht rügt - auf einem Missverständnis, weil sich diese Fundstelle mit funktional gleichgeordneten Räumen innerhalb eines Gebäudekomplexes (Zellen einer Strafanstalt, Büros in einem Verwaltungsgebäude) und der Frage beschäftigt, ob im Verhältnis der berechtigten Benutzer dieser Räume untereinander Hausfriedensschutz besteht (s. zu dieser Frage weiter LK-StGB-Lilie, a.a.O. Rz. 20; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O. Rz. 14/15). Um eine solche Sachgestaltung geht es hier aber nicht. Vielmehr ist auch der berechtigte Benutzer des Der Hauptbahnhofs im Hinblick auf die dem Wartungspersonal vorbehaltene Empore „Außenstehender“ (vgl. auch die der Entscheidung des OLG Celle v. 28.10.1975 – NdsRpflg 1976, 40 – zugrunde liegende Sachgestaltung).
60Auch hiervon abgesehen ist die Existenz von Schutzobjekten des § 123 StGB innerhalb von Schutzobjekten des § 123 StGB mit (ggf.) je unterschiedlichen Betretungsberechtigungen nichts Ungewöhnliches: Man denke an eine Mietwohnung (Hausrechtsinhaber: der Mieter) in einem Mehrfamilienhaus (Hausrechtsinhaber außerhalb der Wohnungen jedenfalls auch der Vermieter), einen Geschäftsraum im Gebäude des Der Hauptbahnhofs, ein Fahrgeschäft auf einem umzäunten Kirmesplatz.
61c)
62In das befriedete Besitztum können die Angeklagten auch „eingedrungen“ sein. Mit „Eindringen“ ist das Betreten des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten gemeint (s. nur Fischer a.a.O. Rz. 14). Der dem Betreten entgegenstehende Wille der Hausrechtsinhaberin – der I AG als Betreiberin des Der Hauptbahnhofs – kommt in dem Versperren der einzigen Zugänge mit Platten in hinreichend deutlicher Weise zum Ausdruck.
63Soweit die Berufungsstrafkammer in diesem Zusammenhang ausführt, es stehe nicht fest, wie die Angeklagten auf die Empore gelangt seien, bedurfte es solcher Feststellungen ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt aus nicht. Der neue Tatrichter wird sie nachzuholen haben.
64d)
65Bei dem Hausfriedensbruch handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, a.a.O., Rz. 35 m. N.); daher kommt eine mittätterschaftliche Beteiligung des Angeklagten G bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen (dazu jüngst BGH NStZ-RR 2018, 271 [272]) durchaus in Betracht. Dieser hat sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen auf „den Bahnsteigen“ aufgehalten, wobei sein Tatbeitrag freilich mit „koordinieren und schützen“ wenig plastisch beschrieben wird.
66e)
67Da die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GG dem Bürger keinen Anspruch darauf verschaffen, sich an ihm sonst nicht zugänglichen Orten aufzuhalten (BVerfG NJW 2011, 1201 [1204 Tz. 65 und 1208 Tz. 98]; s. a. BayObLG NJW 1995, 269 [270]) scheidet eine Rechtfertigung des Handelns der Angeklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aus. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungstatbeständen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
68f)
69Die gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafanträge sind durch die Hausrechtsinhaberin – die I GmbH, die Betreiberin des Der Hauptbahnhofs ist (vgl. a. OLG Hamburg BeckRS 2005 892; KG NJW 2015, 3527) – rechtzeitig gestellt (Bl. 45 – 47 d. A.). Der Umstand, dass diese die Strafanträge „als Beauftragte der H AG“ gestellt hat, ändert an einem unbedingten Verfolgungsverlangen der Hausrechtsinhaberin nichts; sie bringt mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck, dass sie eine Tochtergesellschaft der H AG ist.
703.
71Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerdeführerin freilich darin, dass die Angeklagten auch den Tatbestand des § 26 Ziff. 2 VersammlG verwirklicht haben.
72Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anmeldung durchführt.
73a)
74Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die präsumptive Versammlung „unter freiem Himmel“ stattgefunden hat. Dieser Terminus wird zwar grund- und versammlungsrechtlich funktional, nämlich im Sinne eines Ortes des allgemeinen kommunikativen Verkehrs verstanden (BVerfG NJW 2011, 1201 [1205 – Tz. 76 f.] – Gebäude des Frankfurter Flughafens; Dietel/Ginzel/Kniesel-Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Auflage 2016 Teil I Rz. 425 f.; MüKo-StGB-Tölle, a.a.O., § 25 VersammlG Rz. 6). Diese Begriffsbestimmung auch für die Strafbewehrung heranzuziehen, den überdachten Hauptbahnhof also als „unter freiem Himmel“ befindlich anzusprechen, erscheint jedoch angesichts des strikten Gebots der Wortsinnbindung (Art. 103 Abs. 2 GG) kaum angängig (a. A. aber MüKo-StGB-Tölle, a.a.O.).
75b)
76Doch mögen diese Erwägungen letztlich auf sich beruhen; die (präsumptive) Versammlung der Angeklagten ist jedenfalls – insoweit folgt der Senat den Überlegungen der Berufungsstrafkammer - keine „öffentliche“. Die Öffentlichkeit bestimmt sich danach, ob die Versammlung einen abgeschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis umfasst. Eine Versammlung ist danach ohne Rücksicht auf den Versammlungsort öffentlich, wenn jedermann, sie ist nicht öffentlich, wenn nur ein namentlich oder auf andere Weise abgegrenzter Personenkreis zugelassen ist (BayObLG NStZ 1995, 242; OLG Schleswig SchlHA 1981, 52; Kniesel a.a.O. Rz. 423; MüKo-StGB-Tölle a.a.O., § 22 VersammlG Rz. 7; Erbs/Kohlhaas-Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 VersammlG Rz. 25). Im letzteren Sinne verhielt es sich hier: Die Teilnahme an der Aktion im Der Hauptbahnhof war nach ihrer ganzen Anlage ersichtlich den Angeklagten (und der gesondert Verfolgten) vorbehalten (s. auch die der Entscheidung des BayObLG v. 16.12.1965 – BayObLGSt 1965, 155 zugrunde liegende Sachgestaltung). Hieran ändert der Umstand nichts, dass das Gelände des Hauptbahnhofs selbst praktisch jedermann zugänglich ist und auf diesem daher die individuelle Abgegrenztheit des Teilnehmerkreises nicht durchgesetzt werden könnte (dazu vgl. Kniesel a.a.O. Rz 428; MüKo-StGB-Tölle a.a.O., § 22 VersammlG Rz. 7). Die Aktion der Angeklagten fand nämlich gerade in einem dem Gemeingebrauch nicht gewidmeten Teil des Hauptbahnhofs statt.
774.
78Ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs durch das Revisionsgericht unter Aufrechterhaltung getroffener Feststellungen scheidet aus: Diese ermangeln bereits einer Beweisgrundlage. Da die Angeklagten des Weiteren durch den Freispruch nicht beschwert sind, hätten sie ihrerseits dieses Urteil nicht mit der Revision angreifen können. Bei einer – wie hier - erfolgreichen Revision (der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage) gegen ein solches Urteil hebt der Senat in ständiger Rechtspraxis die zugrunde liegenden Feststellungen aus diesem Grunde mit auf (SenE v. 10.08.1999 - Ss 293/99 - = NJW 2000, 1053 [1054] m. w. Nachw. ; SenE v. 20.12.2011 - III-1 RVs 218, 222-223/11 -; SenE v. 15.09.2015 – III-1 RVs 127/15; s. a. OLG München NJW 2006, 3364 [3366]).