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Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 328/19

Datum:
24.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 328/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0924.1RBS328.19.00
 
Schlagworte:
Ordnungswidrigkeitenrecht, nachgewiesene Vollmacht, Verwerfungsbefugnis
Normen:
§§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 3 OWiG
Leitsätze:

Für den „Nachweis“ der in § 73 Abs. 3 OWiG bezeichneten Vollmacht genügt es auch im Bußgeldverfahren nicht, dass diese aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unter-zeichnet wird.

 
Tenor:

I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

IV.  Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.

 
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