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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung und mit Blick auf das Rechtsbeschwerdevorbringen merkt der Senat noch Folgendes an:
Das Tatgericht hat rechtfehlerfrei die Verantwortlichkeit des Betroffenen für die verfahrensgegenständlichen betriebsbezogenen Verstöße gegen das GüKG in Verbindung mit Gemeinschaftsrecht in seiner Eigenschaft als Verkehrsleiter nach Maßgabe von Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009 und damit als sonstiger Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 S 1 Nr. 2 OWiG festgestellt (vgl. dazu auch SenE v. 12.07.2019 – III-1 RVs 175/18). Zu den zu regelnden Aufgaben des „Verkehrsleiters“ zählen nach Art 4 Abs. 2 b) der genannten Verordnung u.a. die Prüfung der Beförderungsdokumente und die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge. Art. 6 Abs. 1 b) der VO liegt zudem die Wertung des Verordnungsgebers zugrunde, dass Verstöße im Bereich des Zugangs zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs als „schwerwiegend“ anzusehen sind. Das Tatgericht musste sich ausgehend von der zentralen Funktion des Betroffenen im Unternehmen, den festgestellten elementaren Verstößen gegen betriebsbezogene Pflichten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegen Geschäftsführer des Unternehmens seit 2013 bereits wiederholt Bußgelder wegen gleichgelagerter Verstöße verhängt worden sind, nicht zu weiterer Aufklärung oder Sachverhaltsfeststellung gedrängt sehen. Dies gilt auch in Ansehung der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Betroffenen, die keinen konkreten, verifizierbaren Ansatzpunkt für einen „hypothetischen Kausalverlauf“ bezüglich einer Entlastung des Betroffenen von seiner Verantwortlichkeit im Sinne der getroffenen Feststellungen gibt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des – teils urteilsfremden - Rechtsbeschwerdevorbringens, welches nahegelegt („ob“), dass der Betroffene zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Vorverfahren noch nicht Verkehrsleiter im Unternehmen war; darauf kommt es im Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Tatgerichts zur Verantwortlichkeit des Betroffenen für die verfahrensgegenständlichen Verstöße schon deshalb nicht an, weil der Betroffene, sofern er denn erst nach den gegen die Geschäftsführer ergangenen Sanktionen die Funktion des Verkehrsleiters übernommen hätte, über entsprechende Verstöße und Versäumnisse in der jüngeren Vergangenheit hätte informiert sein müssen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).
Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.