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Oberlandesgericht Köln, 18 Wx 4/19

Datum:
09.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Wx 4/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0509.18WX4.19.00
 
Schlagworte:
Aufsichtsratsvorsitzender; Arbeitnehmervertreter; kommunale Versorgungsgesellschaft
Normen:
§ 107 AktG, § 27 MitbestG
Leitsätze:

Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt.

Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den am 14.02.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

 
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