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Oberlandesgericht Köln, 17 W 120/18

Datum:
08.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 120/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0408.17W120.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 5 T 68/18
Schlagworte:
Kostenrecht
Normen:
KV-GvKostG Nr. 604, 205
Leitsätze:

1.

Enthält ein Vollstreckungsauftrag die Formulierung „Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögens-verzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“, so hat der Gläubiger die Pfändung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.

2.

Erfolgt keine „Abnahme der Vermögensauskunft“ im Sinne des Vollstreckungsauftrags, so ist die aufschiebende Bedingung für die Durchführung der Pfändung nicht eingetreten; der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG ist nicht erfüllt.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen vom 6. Juli 2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2018  - 5 T 68/18 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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