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Oberlandesgericht Köln, 16 W 11/19

Datum:
20.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 11/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0320.16W11.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 268/18
Schlagworte:
Aussetzung, Werklohnklage
Normen:
§ 148 ZPO
Leitsätze:

Die Werklohnklage des Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer kann nicht allein deswegen nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil die Erbringung der Werkleistung in dem Prozess über den Werklohn des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn ebenfalls bestritten ist. Eine die Aussetzung ermöglichende Bindung kann allerdings über eine Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) entstehen, wenn der Hauptunternehmer gegenüber dem Subunternehmer den Streit verkündet.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.1.2019 – 18 O 268/18 - abgeändert und die dort angeordnete Aussetzung des Rechtsstreits aufgehoben.

 
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