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Oberlandesgericht Köln, 15 U 91/19

Datum:
26.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 91/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0626.15U91.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 136/18
 
Tenor:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Chief Executive Officer der Beklagten, zu unterlassen, über den Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine 1-Sterne-Rezension der Nutzerin „A“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie nachstehend eingeblendet geschieht:

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Zahlungsansprüche aus Ziff. 2 des Tenors und der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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