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Oberlandesgericht Köln, 15 U 194/16

Datum:
28.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 194/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0528.15U194.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 629/09
 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.11.2016 – 1 O 629/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 16.06.2016 – 1 O 629/09 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Klageabweisung im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 17.500,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2013, die Beklagte zu 1) darüber hinaus allein in gleicher Höhe seit dem 21.03.2010.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/8. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz mit Ausnahme der Kosten der Säumnis tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 11 %. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten ihrer Säumnis.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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