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Oberlandesgericht Köln, 15 U 156/18

Datum:
18.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 156/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0418.15U156.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 282/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger sowie die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1.8.2018 (28 O 282/17) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1)              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Komplementär, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a)              „Nach der Trennung küsst er schon wieder eine andere (...) Schöne Blondine A B ist Wissenschaftlerin – und die hübsche Frau an Cs Seite (…) und jetzt küsst er schon wieder eine andere (...) Am helllichten Tag wurde der Moderator an der D U-Bahn-Haltestelle E beim Knutschen mit einer 21 Jahre jüngeren Frau erwischt. A B ist Literaturwissenschaftlerin und Buchautoren. Vor Kurzem erschien ihr Ratgeber F (Wissenschaftsverlag G, ab 9,99 €).(...) Ob sie selbst diesen Rat befolgt hat, als sie mit C kuschelte? Die zwei wirkten wie frisch verliebte Turteltäubchen, die nicht voneinander lassen können. Ja, haben die denn kein Zuhause? (…) Hat er an seine Familie gedacht, als er seine junge Dozentin in aller Öffentlichkeit auf den Mund küsste? Wohl kaum.“,

b)              das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

              (Bild/Grafik nur in Originaldatei ersichltich)

wie jeweils in der Zeitschrift „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 auf Seite 10 geschehen;

2)              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Komplementär, zu unterlassen,

a)              in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

Kurz nach der Trennung C Er küsst schon eine andere! (…) Nur vier Wochen nach der Trennung knutscht er eine andere Frau (…) Er fährt offenbar voll auf sie ab! An einer U-Bahn-Station küsste der TV-Star ganz ungeniert seine junge ‚Begleiterin‘! (…) – schon knutscht er eine andere. Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch! (…) An der U-Bahn-Haltestelle ‚E‘ in D gab es (…) kein HALTEN mehr. Immer wieder busselte und umarmte er die junge Frau, laut ‚I‘ eine 30-jährige Buchautorin und Uni-Dozentin aus J Mit Doktortitel! Ihre Küsse scheinen ihm ja gut zu schmecken.“,

b)              das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Kläger erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

G:\GDez4A\TeschN\Fotos 6.Senat\15U156-18-1.png,

wie in der Zeitschrift „K“ Nr. 27 vom 2.7.2016 auf Seite 8 geschehen;

3)              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 490,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.10.2017 zu zahlen.

4)              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 734,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.10.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz sowie die Gerichtskosten dieser Instanz trägt der Kläger zu 1) zu 28 % und die Beklagte zu 72%. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger in erster Instanz trägt die Beklagte die des Klägers zu 1) zu 30 % und die der Klägerin zu 2) in voller Höhe.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren sowie die Gerichtskosten dieser Instanz trägt der Kläger zu 1) zu 43 % und die Beklagte zu 57 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger in zweiter Instanz trägt die Beklagte die der Klägerin zu 2) in voller Höhe.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 Euro für die Klägerin und den Kläger und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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