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Oberlandesgericht Köln, 15 U 155/18

Datum:
28.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 U 155/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0528.15U155.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 378/17
 
Tenor:

1. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 28.03.2018 – 15 U 155/18 wird auf S. 10 dahingehend berichtigt, dass es statt der nachfolgenden Passage

„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg ca. 200 Meter in - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“

richtigerweise lauten muss wie folgt:

„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - ca. 200 Meter in Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“

2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

 
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