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Oberlandesgericht Köln, 14 UF 20/19

Datum:
21.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 20/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0321.14UF20.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 350 F 43/18
Schlagworte:
Adoption, Volljähriger, Schwiegerkind
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Die Adoption eines Schwiegerkindes kann jedenfalls dann sittlich gerechtfertigt sein, wenn die Schwägerschaftsbeziehung die Ehe überdauert hat und infolgedessen eine vom Kind des Annehmenden unabhängige Beziehung zwischen den Beteiligten entstanden ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 20. Dezember 2018 abgeändert.

Die Anzunehmende wird durch die Annehmende als Kind angenommen.

Der Geburtsname der Anzunehmenden lautet künftig A.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Anzunehmende und die Annehmende je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 100.000 € festgesetzt.

 
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