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Oberlandesgericht Köln, 12 W 46/18

Datum:
22.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 46/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0122.12W46.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 303/17
Schlagworte:
Streitwert bei Geltendmachung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages
Normen:
§§ 48 GKG, 3 ZPO, 346 ff. BGB
Leitsätze:

1. Der Gegenstandswert eines Vergleichs richtet sich danach, worüber der Vergleich geschlossen wird. Im Grundsatz unmaßgeblich ist demgegenüber, worauf sich die Parteien einigen, d. h. welche Verhandlungsergebnisse / Zugeständnisse Gegenstand des Vergleichs sind.

2. Wenn auf Feststellung geklagt wird, der Darlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sind die Leistungen maßgeblich, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint, weshalb im Falle der Geltendmachung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehnsvertrages die Zins- und Tilgungsleis¬tungen bis zum Widerruf maßgeblich sind. Danach vom Darlehensnehmer – ggf. unter Vorbehalt – weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen dagegen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB.

3. Eine Hinzurechnung des Nominalwertes einer Grundschuld kommt nur in Betracht, wenn die Grundschuld streitgegenständlich geworden ist. Demgegenüber stellt die Aufnahme einer Regelung zur Grundschuld in einen die Rückabwicklung des Darlehensvertrages regelnden Vergleich in Fällen, in denen zuvor kein die Grundschuld betreffender Klageantrag angekündigt worden war, regelmäßig nicht die Beilegung eines über den Gegenstand des Rechtsstreits hinausgehenden Streitverhältnisses dar.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17.10.2018 gegen die Wertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 02.10.2018 (3 O 303/1715) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.12.2018 (3 O 303/17) wird zurückgewiesen.

 
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