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Oberlandesgericht Köln, 12 U 90/18

Datum:
10.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 90/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0110.12U90.18.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 68/18
Schlagworte:
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, Musterschutz, Verwirkung
Normen:
§§ 242, 355, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 EGBGB
Leitsätze:

1. Zur Frage der Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages 7 Jahre nach dessen vollständiger Abwicklung

2. Die Gesetzlichkeitsfiktion wegen vollständiger Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (in der im Juni 2014 geltenden Fassung) entfällt nicht dadurch, dass an anderer Stelle des Vertrages ein Aufrechnungsverbot geregelt worden ist, welches wegen seiner offenen Formulierung als unwirksam zu bewerten sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, zitiert nach juris, Rn. 19).

 
Tenor:

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 24.08.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn zum Az. 3 O 68/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 12.02.2019 Stellung zu nehmen. Er mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

 
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