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Oberlandesgericht Köln, 12 U 376/17

Datum:
21.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 376/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0221.12U376.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 67/17
Schlagworte:
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, Zulässigkeit von Feststellungsanträgen, Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Darlehensvertrages bei differenzierenden Regelungen zu Darlehensteilbeträgen; Erteilung von Pflichtangaben
Normen:
§§ 139, 145, 148, 149, 293, 307, 312b,; 355, 389, 489 Abs. 1 Nr. 2, 495 BGB,; Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, 256 ZPO
Leitsätze:

1. Einem Antrag auf Feststellung eines sich aus einem Widerruf eines Darlehensvertrages ergebenden Negativsaldos zulasten des Klägers fehlt das Feststellungsinteresse, wenn die beklagte Bank sich eines solchen Anspruchs nicht berühmt, weil sie sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs und den Fortbestand des Vertragsverhältnisses beruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 13)

2. Eine Form der Antragstellung, bei der einem Zahlungsanspruch mittels der Verknüpfung „Zug um Zug“ ein gegenläufiger Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages derselben Währung gegenübergestellt wird, ist dahin zu bewerten, dass er eine Aufrechnung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, zitiert nach juris, Rn. 19), weshalb die Tatsache, dass bei Benennung eines den klägerischen Anspruch der Höhe nach übersteigenden Gegenanspruchs kein im Wege der Leistungsklage einforderbarer Anspruch verbleibt, dazu führen kann, dass der Antrag nur als auf Feststellung des sich nach Aufrechnung ergebenden Negativsaldos gerichtet ausgelegt werden kann, welchem wiederum das Feststellungsinteresse fehlen kann, wenn die sich auf Unwirksamkeit des Widerrufs berufende Bank sich eines solchen Saldos nicht berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 417/17, Rn. 12).

3. Bei der Frage, ob eine Partei in Annahmeverzug geraten ist, handelt es sich nicht um ein nach § 256 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 31.05.2000, XII ZR 41/98, zitiert nach juris, Rn. 22). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, wogegen eine Beantragung zur Zahlung Zug um Zug gegen eine andere Zahlung von vorneherein nicht den Weg in eine Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO zu ebnen vermag, da sie als Aufrechnung zu behandeln ist.

4. Ob die in einem Vertragstext enthaltenen Regelungen als eine Mehrheit von Darlehensverträgen oder als ein einziger Darlehensvertrag zu bewerten sind, ist im Wege der Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen, wobei die Zusammenfassung verschiedener Regelungen in einer einheitlichen Urkunde die Vermutung des Parteiwillens der Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts begründet, welche durch eine einheitliche Besicherung durch z. B. nur eine Grundschuld zusätzliche Bestätigung erfahren kann

5. Die Gefahr, dass es bei Verbindung eines regulären Darlehens mit einem Forward-Darlehen dazu kommen könnte, dass die Frist von 10 Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit der Vollauszahlung des Forward-Darlehens zu laufen beginnt, weshalb im Ergebnis hinsichtlich des regulären Darlehens eine bis zu 20-jährige Vertragsbindung angenommen werden könnte, bietet keine Veranlassung, die grundsätzliche Möglichkeit der Verknüpfung eines regulären Darlehens mit einem Forward-Darlehen zu einem als einheitlich zu behandelnden Vertrag infrage zu stellen, da ihr dadurch begegnet werden kann, dass für den Teil des regulären Darlehens ein Teilkündigungsrecht angenommen und für den Beginn der Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Empfang der Darlehensvaluta dieses Darlehensteils abgestellt wird.

6. Bei Kombination unterschiedlicher Konditionen bezogen auf verschiedene Darlehensteile kann der Verbraucher den zur Pflichtangabe des Tageszinssatzes bei vollständiger Auszahlung bezeichneten Betrag in € nur so verstehen, wie der Text des verwendeten gesetzlichen Musters sie auch darstellt, nämlich bezogen auf den theoretisch vorstellbaren aber bei vertragsgemäßer Abwicklung unter Umständen nicht eintretenden Zeitraum zwischen Vollauszahlung und Beginn der Rückführung.

7. Es ist unbedenklich, wenn trotz Annahme eines einheitlichen Darlehensvertrages (im Sinne des BGB) zum Zwecke der Erfüllung der auf den Verbraucherschutz abzielenden Informationspflichten nach der PrAngVO für die jeweiligen Darlehensteilbeträge unterschiedliche Effektivzinssätze angegeben werden.

8. Weder beschränken die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung deren nach §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzte und anerkannte Regelungs- und Gestaltungskompetenz zur Vereinbarung einer auf ein Angebot bezogenen Bindungsfrist, noch können aus der Vereinbarung einer solchen Bindungsfrist Bedenken gegenüber der Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung hergeleitet werden

9. Es führt weder zur Fehlerhaftigkeit einer für sich genommen ordnungsgemäßen Widerrufsinformation, noch zum Entfallen einer etwaigen Gesetzlichkeitsfiktion, wenn die Vertragsbedingungen an anderer Stelle eine Beschränkung des Aufrechnungsrechts enthalten, die wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

10. Ein Verbraucherdarlehensvertrag stellt kein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b BGB a.F. dar, wenn der Darlehensnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses in persönlichen Kontakt zu einer Person getreten ist, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Darlehensgebers zu geben, und die dies zumindest insoweit auch „soll“, als die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass sie für Auskünfte zum Vertragsinhalt und zu Vertragsleistungen zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz unabhängiger Finanzberater bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn vom 18.10.2017, Az. 2 O 67/17 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf bis 70.000 € festgesetzt.

 
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