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Oberlandesgericht Köln, 11 W 8/19

Datum:
14.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 8/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0214.11W8.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 37 O 4/19
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.2019 - 37 O 4/19 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wendet. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen A richtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1. Der Streithelfer der Klägerin trägt seine durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

 
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