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Oberlandesgericht Köln, 10 W 19/18

Datum:
25.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 19/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0125.10W19.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 376/18
Leitsätze:

1. Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt.

◦ 2. Hat der Beklagte dem Kläger mittels einer Straftat (hier: „Enkeltrick“) das Geld entzogen, liegt nach §§ 848, 849 BGB bereits seit dieser Entziehung Verzug vor, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedurft hätte.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung aus dem Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.12.2018 – 7 O 376/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 3.000,00 € (Kosteninteresse).

 
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