Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Eine im Zeitpunkt ihrer Beurkundung noch genehmigungsbedürftige Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist nach der gesetzliche Novellierung des Versorgungsausgleichs nun genehmigungsfrei wirksam.
◦ 2. Wer bei einer notariellen Beurkundung auf Nachfrage des Notars die (nach seinem Vortrag unrichtige) Behauptung ausreichender Deutschkenntnisse aufgestellt hat, kann aus einer solcherart eigenen falschen Angabe in einem nachfolgenden Rechtsstreit keine Rechte gegen die Wirksamkeit des Notarvertrags herleiten.
◦ 3. Für die Wirksamkeit eines Ausgleichsverzichts spricht es, wenn die Vertragspartner die Vereinbarung als wirtschaftlich Eigenständige und voneinander Unabhängige verhandelt und abgeschlossen haben; ein solcher Verzicht hält auch der Ausübungskontrolle stand, wenn sich nachfolgend nicht ehebedingte, sondern gänzlich eheunabhängige Risiken des Arbeitslebens (hier: unerwartete Schwierigkeiten im beruflichen Fortkommen eines der Ehegatten) verwirklicht haben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 11.01.2019 – 225 F 13/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.230,00 € festgesetzt(§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben am 01.10.1993 die Ehe geschlossen; bereits zuvor, am 24.09.1993, hatten sie einen notariellen Ehevertrag geschlossen (UR-Nr. 1568/1993 des Notars Dr. T, B), in welchem sie Gütertrennung vereinbart, wechselseitig auf Unterhaltsansprüche für den Fall der Scheidung verzichtet und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten (II g). In dem Vertrag heißt es hierzu, soweit von Relevanz, weiterhin wie folgt:
4„Derjenige von uns, der während unserer Ehe seine Berufstätigkeit vollständig aufgibt, um etwaige aus unserer Ehe hervorgehende gemeinschaftliche minderjährige Abkömmlinge, gleich in welchem Alter, persönlich zu betreuen, hat gegen den anderen Ehepartner Anspruch auf Leistung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des jeweiligen Mindestbetrags oder nach seiner Wahl auf Zahlung der entsprechenden Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz“.
5Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 21-29 d.A. verwiesen.
6Zum Zeitpunkt von Vertragsschluss und Ehe studierte der Antragsgegner, der im Jahr 1988 nach Deutschland gekommen war, noch Maschinenbau; in der Folge brach er 1994 das Studium ab und absolvierte eine Ausbildung zum Elektriker, die er mit dem Gesellenbrief abschloss. Nach mehreren Arbeitsplatzwechseln machte er sich zunächst mit einer Firma in Marokko selbständig, ehe er – nachdem er dies nach ca. 1,5 Jahren aufgegeben hatte – fortan auf Minijob-Basis arbeitete, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, in welchem Umfang dies geschah.
7Am 06.05.1999 wurde die Tochter T geboren; die Antragstellerin reduzierte sodann ihre Berufstätigkeit, um die Tochter zu versorgen.
8Die Antragstellerin hat gemeint, der Versorgungsausgleich sei wirksam ausgeschlossen; der Antragsgegner ist dem entgegen getreten maßgebend mit der Begründung, er habe in der Ehezeit keine nennenswerten Anwartschaften erworben und zudem die beurkundeten Regelungen wegen Sprachschwierigkeiten nicht richtig verstanden.
9Mit Beschluss vom 11.01.2019 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen die Ehe der Beteiligten geschieden und festgehalten, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zur Begründung hat es ausgeführt, der notarielle Ausschluss halte einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand. Bei Vertragsschluss sei ein Versorgungsnachteil des Antragsgegners nicht erkennbar gewesen, vielmehr habe man angesichts seines Ausbildungsstandes von einer Berufstätigkeit ausgehen können. Hierfür spreche auch, dass nach dem Vertrag die Erziehung künftiger Kinder der Antragstellerin zugewiesen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner hinreichende Deutschkenntnisse gehabt habe, um den wesentlichen Kern des notariellen Vertrages nachzuvollziehen. Auch in der Gesamtschau des Vertrages sei keine erkennbar einseitige Benachteiligung des Antragsgegners zu erkennen. Da die Versorgungslücke auf Seiten des Antragsgegners nicht ehebedingt gewesen sei, sondern ihre Ursache nur in dem unzureichenden eigenen beruflichen Fortkommen gehabt habe, halte der Vertrag auch einer Ausübungskontrolle stand.
10Hiergegen richtet sich die – auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beschränkte - Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
11Er beantragt,
12den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 11.01.2019 insoweit aufzuheben, als die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht stattgefunden hat.
13Die Antragstellerin beantragt,
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16II.
17Die nach den §§ 58ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, weil dieser wirksam notariell ausgeschlossen worden ist, vgl. § 8 Abs. 1 VersAusglG.
181. Die notarielle Vereinbarung ist zunächst wirksam abgeschlossen. Die zum Zeitpunkt der Beurkundung (24.09.1993) noch nach § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genehmigungsbedürftige Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist nach der gesetzliche Novellierung des Versorgungsausgleichs genehmigungsfrei wirksam, weil auch auf eine vor dem 01.09.2009 getroffene Vereinbarung das seit dem 01.09.2009 geltende VersAusglG anwendbar ist, soweit – wie vorliegend – das Familiengericht nach dem 31.08.2010 zu entscheiden hat (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 26.05.2011 – 11 UF 138/11, RNotZ 2011, 608; OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2012 – 9 UF 79/12, FamRZ 2012, 1729; OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2014 – 3 UF 8//12, unveröffentlicht).
19Auch die vom Antragsgegner eingewandten Sprachschwierigkeiten – ungeachtet des Umstandes, inwieweit diese bei einem inländischen Studium und einem zum Erklärungszeitpunkt bereits fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland plausibel gemacht sind – stehen der Wirksamkeit der Abrede nicht entgegen. Der Antragsgegner selbst hat bei Errichtung der Urkunde mitgeteilt, er sei der deutschen Sprache hinreichend mächtig, und der Notar hat dies ebenfalls geprüft und bejaht (Bl. 22 d.A.). Gerade wenn diese Erklärung – wie er behauptet - nicht richtig gewesen sein sollte, ist dem Antragsgegner verwehrt, aus seiner eigenen falschen Angabe nun Rechte gegen den Notarvertrag herzuleiten. Denn wenn der Erklärende eine Willenserklärung in dem Bewusstsein abgibt, deren Inhalt nicht oder nicht vollständig zu kennen oder wenn er sich über den Erklärungsinhalt keine Gedanken macht, unterliegt er keinem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum (OLG Köln, Urt. v. 01.07.1998 – 27 U 6/98, VersR 2000, 243; Staudinger-Hertel (2017), Beurkundungsgesetz, § 16 BeurkG, Rn. 544).
202. Die Vereinbarung erweist sich auch nicht als unwirksam nach §§ 138, 242 BGB.
21Die freie Gestaltung von Ehe- und Scheidungsfolgen durch Vertrag endet da, wo der von Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 2; 6 Abs. 1 GG geschützte Kernbereich der Ehe verletzt würde, insbesondere nämlich das Recht und die Pflicht der Eheleute, gleichberechtigt miteinander umzugehen und füreinander einzustehen („eheliche Solidarität“). Zwar geben weder das Grundgesetz noch die einfachen Gesetze einen Mindestgehalt an Scheidungsfolgen vor, weshalb auch ein völliger Verzicht auf die einfach-gesetzlichen Scheidungsfolgen möglich sein kann. Je näher eine einfach-gesetzliche Scheidungsfolge jedoch dem Kernbereich des Art. 6 Abs. 1 GG steht, desto schwerer müssen die Gründe wiegen, die einen Verzicht auf die Scheidungsfolge rechtfertigen sollen (OLG Hamm, Beschl. v. 04.04.2017 – 11 UF 122/16, FamRZ 2017, 1568). Bei der Anwendung eines Ehevertrags ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die aus der jeweiligen Ehe voraussichtlich entstehenden oder bereits entstandenen Nachteile in verfassungsrechtlich unbedenklichem Maße auf die beiden Eheleute verteilt und ggf. ausgeglichen werden. Hierzu stehen den Familiengerichten die bürgerlich-rechtlichen Generalklauseln des § 138 Abs. 1 BGB („Inhaltskontrolle“) und des § 242 BGB („Ausübungskontrolle“) zu Gebote, auf die auch die §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 VersAusglG für den Versorgungsausgleich Bezug nehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.02.2001 – 1 BvR 12/92, FamRZ 2001, 343; BGH, Urt. v. 11.02.2004 – XII ZR 265/02, FamRZ 2004, 601; BGH, Urt. v. 25.05.2005 – XII ZR 221/02, FamRZ 2005, 1449; BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).
22Der Versorgungsausgleich wirkt sich wie ein vorweggenommener Altersunterhalt aus und zählt daher zwar zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen. Er steht aber auch dem Zugewinnausgleich nahe, weswegen er grundsätzlich auch vertraglich vereinbart werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2005 – XII ZR 296/01, FamRZ 2005, 1444).
23Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beteiligten eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen.
24a. Hierbei hat das Amtsgericht zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Vertrag der Inhaltskontrolle standhält. Eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und die Berücksichtigung der Belange der Ehegatten nicht gerechtfertigte Lastenverteilung, die nicht hinzunehmen wäre (BVerfG, Urt. v. 06.02.2001 - 1 BvR 12/92, FamRZ 2001, 343; BGH, Beschl. v. 18.03.2009 – XII ZB 94/06, FamRZ 2009, 1041), läge erst dann vor, wenn bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar gewesen wäre, dass einer der Partner, etwa wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder, aus ehebedingten Gründen auf eine versorgungsbegründende Tätigkeit in der Ehe verzichten werde (BGH, Urt. v. 09.07.2008 - XII ZR 6/07, FamRZ 2008, 2013). Dann läge in diesem Verzicht ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann (BGH Beschl. v. 29.01.2014 – XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629).
25So liegt der Fall indes hier nicht. Das Amtsgericht hat richtig darauf verwiesen, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vor dem Abschluss einer Ausbildung stand und das Vertragswerk – welches ohnehin implizierte, dass die Antragstellerin sich um die Versorgung gemeinsamer Kinder kümmern werde – gerade für den Fall solcher durch die Kinderbetreuung verursachter Versorgungslücken eine Regelung getroffen hatte. Ansonsten war die Erwartung der Beteiligten, dass – von dieser Ausnahme abgesehen – jedem Partner die Möglichkeit eines individuellen Erwerbsverlaufs offen stehe, die hierdurch begründete Altersversorgung aber gerade (zu Lasten beider Seiten gleichermaßen) nicht geteilt werden sollten. Für die Wirksamkeit eines Ausgleichsverzichts spricht es jedoch, wenn – wie vorliegend – die Vertragspartner die Vereinbarung als wirtschaftlich Eigenständige und voneinander Unabhängige verhandelt und abgeschlossen haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2014 – 13 UF 245/13, unveröffentlicht).
26b. Zwar kann ein zunächst wirksam vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Ausübungskontrolle nicht standhalten, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - XII ZB 57/03, FamRZ 2005, 185 (187); BGH, Beschl. v. 27.02.2013 - XII ZB 90/11,FamRZ 2013, 770). Hiervon ist aber vorliegend nicht auszugehen.
27Ausweislich der Auskünfte der Versorgungsträger hat die Antragstellerin ehezeitliche Anrechte von 23,2625 Entgeltpunkten erworben, was zu einem Ausgleichswert von 11,6348 Entgeltpunkten führt (Bl. 13 VA-Heft). Demgegenüber hat der Antragsgegner ehezeitliche Anrechte von nur 8,7029 Entgeltpunkten erworben, woraus ein Ausgleichswert von 4,3515 Entgeltpunkten resultiert (Bl. 31 VA-Heft).
28Für den im Vergleich zur Antragstellerin geringeren Verdienst und für die Zeiten der Arbeitslosigkeit lassen sich indes keine Ursachen finden, die in der Organisation des Familienlebens liegen, also etwa in der Erledigung der Haushaltsführung, eines Hausbaus, der Säuglingspflege oder der Erziehung und Betreuung der heranwachsenden Kinder, die der Antragsgegner einer Erwerbstätigkeit oder einer besser entlohnten Tätigkeit vorgezogen hätte. Vielmehr wirken sich - auch nach seinem eigenen Vorbringen - allgemeine, nicht familienbezogene Umstände aus, wie etwa die von ihm behaupteten Forderungsausfälle, aber auch die schwierige, eventuell nicht sorgfältig und zielstrebig betriebene Umstellung auf die veränderten Anforderungen nach dem Umzug nach Deutschland, der Abbruch des Studiums und die wiederholten Stellenwechsel.
29Nicht also der Zuschnitt der Ehe und die gemeinsamen Dispositionen über die Verteilung von Erwerbsarbeit, Haushaltsführung und Kinderbetreuung haben es dem Antragsgegner erschwert, Anwartschaften zur Alterssicherung zu erwerben, sondern mehrere Risiken haben sich zum Nachteil des Antragsgegners verwirklicht, die jeden Teilnehmer am Erwerbsleben, gleichermaßen also auch den unverheiratet Kinderlosen, treffen können. Im Gegenteil war es, worauf das Amtsgericht erneut zu Recht verweist, die Antragstellerin, die betreuungsbedingte Einbußen in der Altersversorgung hat hinnehmen müssen.
30Es obliegt der freien Vereinbarung von Eheleuten, ihre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gerade darauf auszurichten, auch diese allgemeinen, nicht im engeren Sinne familienbezogenen Risiken zu teilen und die Nachteile ihrer Realisierung gemeinsam zu bewältigen. Die Freiheit, in einer Ehe eine Lebensgestaltung nach eigenen Vorstellungen zu verwirklichen, und insbesondere die auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bezogene Vertragsfreiheit können die Eheleute aber auch dahin ausüben, dass jeder von den allgemeinen Lebensrisiken des anderen, die außerhalb des Familienverbandes wirksam werden, möglichst unberührt bleibt und für deren Folgen nicht einstehen muss (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2014 – 13 UF 245/13, unveröffentlicht). Diese Regelung haben die Antragstellerin und der Antragsgegner mit ihrem Vertrag gewählt, der den Ausgleich des ungleichen Erwerbserfolgs beider Eheleute ausschließt, ohne damit einen Bezug zu familienbedingten Risiken und Lasten des einen oder anderen Vertragspartners herzustellen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.