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Oberlandesgericht Köln, 10 UF 228/18

Datum:
28.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 228/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0328.10UF228.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 16 F 158/16
Normen:
§ 1603 BGB
Leitsätze:

1. Aus § 1603 Abs. 2 BGB folgt nicht, dass das Gericht den Unterhaltsschuldner ohne nähere Ausführungen zum Umfang eines unstreitigen oder nachgewiesenen Verdienstes oder zumutbar erzielbarer fiktiver Einkünfte für stets leistungspflichtig halten dürfte. Gerade die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine vom Gericht festzustellende reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus.

◦ 2. Ist einem Unterhaltsschuldner, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ein fiktives Einkommen zurechenbar, ist der für nicht Erwerbstätige geltende Selbstbehalt anteilig im Verhältnis von Rente zu (fiktivem) Erwerbseinkommen zu erhöhen.

◦ 3. Der Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeitsrente entbindet den Unterhaltsschuldner nicht von der Notwendigkeit vorzutragen, warum die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen einer Tätigkeit im Rahmen einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit gleichwohl noch entgegenstehen sollen (Anschluss BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZB 227/15, FamRZ 2017, 109). Behauptet dieser, aufgrund Erkrankungen nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage zu sein, gehört zur schlüssigen Darlegung einer fehlenden oder nur eingeschränkten Erwerbsfähigkeit eine konkrete Arbeitsbeschreibung der vor der Erkrankung ausgeübten Berufstätigkeit, die die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden lässt. Des Weiteren ist vorzutragen, hinsichtlich welcher einzelnen Leistungen eine Ausübung krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist, wozu Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Leiden konkret darzulegen sind.

 
Tenor:

1.

Unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrages wird dem Antragsgegner unter Beiordnung von Rechtsanwalt B ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für nachfolgenden Beschwerdeantrag bewilligt:

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 06.11.2018 – 16 F 158/16 – die Anträge zurückzuweisen, soweit sie für den Zeitraum von November 2016 bis September 2018 einen rückständigen Unterhalt hinsichtlich des Kindes U von 4.430,00 € und hinsichtlich des Kindes M von 2.869,00 € übersteigen, sowie hinsichtlich des ab Oktober 2018 laufenden Unterhalts, soweit die geforderten Unterhaltsbeträge für die Kinder jeweils den Betrag von 328,00 € monatlich übersteigen.

2.

Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin N bewilligt.

3.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde auf die Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –Eschweiler vom 06.11.2018 – 16 F 158/16 - im schriftlichen Verfahren dahingehend abzuändern, dass unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen der Antragsgegner verpflichtet wird, ab Oktober 2018 zu Händen der Kindesmutter einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt für das Kind U, geboren am 21.06.2003, in Höhe von 328,00 € sowie für das Kind M, geboren am 30.04.2005, in Höhe von ebenfalls 328,00 € zu zahlen, ferner rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum November 2016 bis einschließlich September 2018 in Höhe von 4.430,00 € betreffend das Kind U und in Höhe weiterer 2.869,00 € betreffend das Kind M.

4.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

 
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