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Oberlandesgericht Köln, 10 UF 19/19

Datum:
13.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 19/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0313.10UF19.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 225 F 77/18
Normen:
§§ 114 Abs. 4 Nr. 3, 134 Abs. 1, 150 Abs. 2 FamFG; §§ 269 Abs. 3, 97 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

Legt der Ehegatte, der das Verfahren eingeleitet hatte, gegen einen Scheidungsbeschluss nur mit dem Ziel einer Antragsrücknahme Beschwerde ein, ist dies zwar möglich und führt (bei Zustimmung des anderen Beteiligten) zur Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses und der Kostentragung des Antragstellers. Es steht aber der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entgegen, wenn der Antragsteller die Rücknahme bereits erstinstanzlich hätte erklären können.

 
Tenor:

Der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 19.12.2018 – 225 F 77/18 – ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.500 Euro festgesetzt, § 40 Abs. 1 FamGKG.

 
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