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Legt der Ehegatte, der das Verfahren eingeleitet hatte, gegen einen Scheidungsbeschluss nur mit dem Ziel einer Antragsrücknahme Beschwerde ein, ist dies zwar möglich und führt (bei Zustimmung des anderen Beteiligten) zur Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses und der Kostentragung des Antragstellers. Es steht aber der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entgegen, wenn der Antragsteller die Rücknahme bereits erstinstanzlich hätte erklären können.
Der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 19.12.2018 – 225 F 77/18 – ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.500 Euro festgesetzt, § 40 Abs. 1 FamGKG.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 113 Abs. 1 S. 2, 150 Abs. 2 FamFG. Nachdem der Antragsteller mit Zustimmung der Antragsgegnerin, §§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG, den Scheidungsantrag wirksam zurückgenommen hat, ist der Scheidungsbeschluss erster Instanz wirkungslos; seine Verpflichtung zurKostentragung folgt aus § 150 Abs. 2 FamFG und war nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO,§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG von Amts wegen auszusprechen.
3Verfahrenskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses nur auf der Rücknahme des Scheidungsantrages und damit einem Umstand beruht, den der Antragsteller bereits in erster Instanz hätte geltend machen können (vgl. § 97 Abs. 2 ZPO), so dass die diesbezügliche Rechtsverfolgung (erst) in der Beschwerdeinstanz mutwillig erscheint.