Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beachtlichkeit des Kindeswillens bedeutet nicht, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind „abgewälzt“ werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des „wohlverstandenen Kindesinteresses“, weswegen es diese Interessen auch rechtfertigen können, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (hier: ausnahmsweise Unbeachtlichkeit des Willens einer 13jährigen, der schwankend und unentschlossen geäußert und potentiell durch Parteinahme zugunsten eines Elternteils beeinflusst ist sowie sich maßgebend nicht gegen die Mitsorge, sondern gegen Umgänge des Kindesvaters richtet).
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Jülich vom 08.01.2019 – 10 F 384/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 € (§§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; daher kommt auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge für die Kinder B und C zurückgewiesen.
3Maßstab der Entscheidung ist nach § 1671 Abs. 1 BGB das Kindeswohl. Bei der hiernach gebotenen zweistufigen Prüfung hat das Amtsgericht zu Recht auf derersten Stufe angenommen, dass bereits die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspräche. Zwar können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur dann weiterhin ausüben, wenn sie – als unverzichtbare Voraussetzung hierfür – auch Kooperationsbereitschaft zeigen, also den Willen, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung zusammen zu tragen (BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 – 1 BvL 25/80, FamRZ 1982, 1179; BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354).
4Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet jedoch nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden (OLG Naumburg, Beschl. v. 06.08.2014 – 3 UF 130/14, FamRZ 2015, 763). Fehlende Kooperation der Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung eines gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können; eine (selbst heillose) Zerstrittenheit der Eltern als solche allein genügt hierfür nicht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2008 – 4 UF 119/07, NJW-RR 2008, 1319; Senat, Beschl. v. 06.01.2016 – 10 UF 162/15, zit. n. Juris).
5Die (maßgebend aus der Vergangenheit der Paarbeziehung resultierenden) Differenzen, die zwischen den Elternteilen noch bestehen mögen, stehen indes einer dem Kindeswohl entsprechenden gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung, die lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03,FamRZ 2004, 354; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2015 – 18 UF 304/14, n.v.), vorliegend nicht entgegen. Konkrete und maßgebende Streitigkeiten in Angelegenheiten elterlicher Sorge sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; maßgebend streiten die Eltern um die Ursache für die Haltung B, derzeit den Kontakt zum Vater abzulehnen. Schwierigkeiten bei der Abstimmung von Sorgerechtsfragen werden derzeit von der Kindesmutter – und sie wiederholend auch von B – lediglich vor dem Hintergrund befürchtet, dass beide unterstellen, der Kindesvater könne die gemeinsame Sorge als „Druckmittel“ zur neuerlichen Kontaktanbahnung nutzen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen indes nicht.
6Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin – die maßgebend behauptet, B lehne die gemeinsame Sorge ab - hat der Senat keinen Anlass davon auszugehen, dass das Kindeswohl die Aufhebung der gemeinsamen Sorge erfordere.
7Für die elterliche Sorge hinsichtlich C bringt schon die Beschwerde nichts vor, was eine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung rechtfertigen würde. Weder – wie ausgeführt – Elternkonflikte noch der Kindeswille stehen der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge für C entgegen.
8Auch hinsichtlich B ist jedoch mit dem Amtsgericht, auf dessen Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon auszugehen, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben hat.
9Die Beschwerde, die zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht allein auf den Willen Bs abstellt, verkennt insoweit, dass die Beachtlichkeit des Kindeswillens nicht bedeutet, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind „abgewälzt“ werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des „wohlverstandenen Kindesinteresses“ (BGH, Beschl. v. 28.04.2010 – XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060; Staudinger/Coester (2016), § 1671, Rn. 234). Demgemäß muss stets die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem „Wohl“ geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 08.03.2005 – 1 BvR 1986/04, FamRZ 2005,1057, (1058); BVerfG FamRZ 2007, 1797 (1798)). Der Kindeswille allein ist daher kein Grund, das gemeinsame Sorgerecht der Eltern aufzuheben, wenn nicht noch objektive Gründe des Kindeswohls dafür sprechen (OLG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2012 – 10 WF 263/11, FamRZ 2012, 1066). Umgekehrt können die „wohlverstandenen Kindesinteressen“ es aber auch rechtfertigen, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.1996 – 6 UF 510/94, FamRZ 1996, 1096).
10Im Übrigen kann – wie auch vorliegend - das Gewicht des Kindeswillens im Einzelfall sehr verschieden sein. Hierbei scheint dem Senat zunächst von Bedeutung, dass B offenbar im Nachgang zur Trennung der Eltern „Partei“ zugunsten der Kindesmutter hat ergreifen wollen, was ihre Ablehnung gegenüber dem Vater möglichweise eher (mit)erklären mag als die von der Kindesmutter angeführte „Ungleichbehandlung“ beider Kinder durch den Vater. Ursache und Wirkung scheinen hier nicht klar trennbar.
11Ebenso maßgebend für den Senat ist, dass – bei konstanter Kontaktverweigerung seit der Trennung – B durchaus wechselhafte Positionen zur (hiervon zu trennenden) Frage der elterlichen Sorge eingenommen hat, was sich in den Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeistand und schließlich in der Kindesanhörung selbst zeigt. Hiernach wurde zunächst konstatiert, dass sie zwar den Kontakt ablehne, aber konkrete Beispiele für Sorgerechtskonflikte nicht habe benennen können (Bericht des Jugendamts Bl. 28 d.A.), sodann, dass die Kinder der Sorge weitgehend offen bis gleichgültig (sei „ihnen egal“, Bericht des Verfahrensbeistands Bl. 31 d.A.) gegenüberstünden, schließlich – in der Anhörung – dass sie (ohne weitere Begründung) das alleinige Sorgerecht der Mutter wünsche (Bl. 46 r. d.A.).
12Ein solcherart schwankender, unentschlossener Wille hat indes weniger entscheidungsleitende Bedeutung - er ist regelmäßig Ausdruck von Loyalitätskonflikten und innerer Hin- und Hergerissenheit des Kindes (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2007 – 13 UF 166/07, FamRZ 2008, 2301 (2302); OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2008 – 9 UF 191/07, FamRZ 2008, 1474 (1476); OLG Köln, Beschl. v. 28.08.2008 – 4 UF 102/08, FamRZ 2009, 434; OLG Thüringen,Beschl. v. 21.02.2011 – 1 UF 273/10, FamRZ 2011, 1070 (1071); OLG München, Beschl. v. 17.10.2011 – 2 UF 990/11, FamRZ 2012, 1062 (1063)), ein Umstand, der auch vorliegend nicht von der Hand zu weisen sein dürfte.
13Der Senat verkennt nicht, dass der geäußerte Kindeswille der bereits 13 Jahre alten B als ein Akt der Selbstbestimmung der zur Selbständigkeit erzogenen und strebenden Person in Sorgerechtsentscheidungen weitgehend zu berücksichtigen ist, soweit dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 27.09.2006 – 4 UF 270/06, FamRZ 2007, 753 (754)), und bei Nichtberücksichtigung des Kindeswillens auch zu beachten ist, ob nicht das Kind in der Entwicklung seiner Persönlichkeit bereits so weit fortgeschritten ist, dass eine seinem Willen zuwiderlaufende Entscheidung eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 – 2 UF 63/09, FamRZ 2009, 1763). Vorliegend indes bezieht sich der Kindeswille maßgebend auf die Ablehnung persönlicher(Umgangs--)Kontakte zum Vater. Spezielle, gegen die Mitausübung der elterlichen Sorge gerichtete Einwände (mit Ausnahme des generellen und aus der Ablehnung persönlicher Kontakte wurzelnden Wunsches, der Vater möge nichts über sie erfahren) hat B nicht vorgebracht. Mit dem Amtsgericht ist daher für den Senat von Bedeutung, dass die gemeinsame Sorge jedenfalls aktuell nicht zu Entscheidungen von solcher Bandbreite zwingt, dass ein Eltern- oder Kindeskonflikt bereits virulent wäre. Entsprechend haben auch Verfahrensbeistand und – in zweiter Instanz erneut – das Jugendamt das Aufrechterhalten der gemeinsamen Sorge der Eltern befürwortet.
14Im Gegenteil eröffnet eine gemeinsame Sorge – bei einer durchaus mit Blick auf den Reifegrad von B zu akzeptierenden Entscheidung, derzeit keinen Kontakt mit dem Kindsvater zu suchen – diesem gleichwohl weiterhin die Möglichkeit, seine Elternschaft nicht nur gegenüber C, sondern auch und gerade für B weiterhin auszuüben, ohne in die Notwendigkeit zu geraten, hierfür den (vonB nicht erwünschten) direkten und persönlichen Kontakt suchen zu müssen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.