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1.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Landes A, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt B, gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –Aachen vom 03.04.2019 – 226 F 393/16 – im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.
2.
Die Beteiligten und der Beschwerdeführer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 € festgesetzt (der darüber hinausgehende Beschwerdeantrag war bereits erstinstanzlich zur Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse tituliert worden)
Gründe:
2Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde – legt man das Schreiben vom 28.06.2019 als Beschwerdeschrift und die „Beschwerde“ vom 19.08.2019 als Begründung aus – zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet ist, dem beschwerdeführenden Land, welches nicht am Verfahren beteiligt war, aber die Beschwerdebefugnis fehlt.
3Die Beschwerdebefugnis richtet sich trotz der (zum Teil weiter gefassten) Beteiligtenregelungen des FamFG in einem kontradiktorisch geprägten Familienstreitverfahren (wie hier betreffend den Unterhalt) streng (nur) nach der Beteiligtenstellung als Antragsteller und Antragsgegner. Soweit wirtschaftliche Interessen Dritter, etwa der Sozialleistungsträger, berührt werden, haben diese deshalb kein eigenes Beschwerderecht (so ausdrücklich Müko-FamFG-Fischer, 3. Aufl. (2018), § 59 FamFG, Rn. 80). Der Beschwerdeführer dürfte darauf verwiesen sein, bei dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens Rückgriff zu nehmen, soweit vorgebracht wird, dieser habe zu Unrecht weitergehende Zahlungen vereinnahmt/tituliert.
4Der Senat rät daher zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten zur Beschwerderücknahme.
5Zusatz:
6Auf Grund dieses Beschlusses erfolgte die Rücknahme der Beschwerde.