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Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 54/18

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 RVs 54/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0323.III1RVS54.18.00
 
Normen:
StGB § 46
Leitsätze:

Ist für eine Bagatellstraftat die Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe unerlässlich, können es die Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich und das Übermaßverbot gebieten, auf die Mindeststrafe zu erkennen. Dieser Umstand muss das Tatgericht zu einer besonders gründlichen und umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungsfaktoren drängen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 
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