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Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 214/18

Datum:
30.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 RVs 214/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1030.III1RVS214.18.00
 
Schlagworte:
Strafverfahrensrecht, Strafrecht
Normen:
§§ 318 StPO, 73 ff. StGB n. F.
Leitsätze:

1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann wirk-sam sein, wenn die getroffenen Feststellungen zwar nicht eine Strafbarkeit wegen Betrugs, jedenfalls aber eine solche wegen Computerbetrugs belegen.

2. Einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB „erlangt“ hat der Täter, wenn dieser ihm unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfü-gungsgewalt ausüben kann. Daran fehlt es, wenn der Täter sich durch die Tatbe-standsverwirklichung (hier: die Verfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB bzw. die Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB) den Vermögenswert gerade entzieht (Anschluss BGH B. v. 17.03.2016 – 1 StR 628/15).

 
Tenor:

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 
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