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Oberlandesgericht Köln, 9 U 33/17

Datum:
09.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 33/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0109.9U33.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 205/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 09.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 205/16 - teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der mit Urteil des LG Stade (5 O 370/14) vom 01.07.2015 titulierten Forderung der A Holding GmbH in Höhe von 446.857,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2014 freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der im Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stade (5 O 370/14) vom 14.10.2015 titulierten Forderung der A Hoplding GmbH in Höhe von 17.852,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den an die A Hoplding GmbH zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem OLG Celle - 7 U 119/15 - freizustellen;

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte B & C gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stade (5 O 370/14) vom 20.12.2016 in Höhe von 5.041,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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