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Oberlandesgericht Köln, 7 U 85/18

Datum:
27.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 85/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0927.7U85.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 79/17
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.02.2018 – 33 O 79/17 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) sowie des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen Urteils Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe, im Übrigen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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