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Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen Unwirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang anschließt, wird verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung, die eine Abänderung der Entscheidung nicht rechtfertigt, sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
4Soweit der Kläger geltend macht, er habe keine Kenntnis von dem Ausmaß des Mangels gehabt, so dass eine Anwendung des § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheide, kann dies – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – dahinstehen, da er jedenfalls der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und eine solche Frist auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder gemäß § 440 S. 1 BGB unzumutbar gewesen ist.
5Entgegen der Ansicht des Klägers folgt eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB bzw. eine Unzumutbarkeit der Fristsetzung gemäß § 440 S. 1 BGB nicht aus einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte oder den Hersteller. Angesichts der vom Kläger gesondert unterzeichneten Anlage zum Kaufvertrag, in der er ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Dieselmotor vom Typ EA189 mit einer unzulässigen Software zur Optimierung der Stickoxidwerte im Prüfstandlauf verbaut worden sei und dass mit Hochdruck an einer technischen Lösung gearbeitet werde, fehlt es bereits an einer Täuschung.
6Soweit der Kläger eine Unzumutbarkeit der Fristsetzung gemäß § 440 S. 1 BGB daraus herleiten möchte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der Ausrüstung mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 und der vorgenannten Software mit einem Makel behaftet sei und daher auf dem freien Markt einen erheblichen Wertverlust erfahre, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass er das Risiko eines merkantilen Minderwerts bewusst in Kauf genommen hat und sich daher nicht darauf berufen kann.
7Soweit er schließlich geltend macht, dass die Befürchtung bestehe, dass das Software-Update die Mängel nicht vollständig beseitigt habe und zudem zu weiteren Mängeln führe, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass auch dieser Umstand jedenfalls in dem vorliegenden Fall nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Fristsetzung gemäß § 440 S. 1 BGB zu begründen. Denn angesichts der technischen Komplexität der heutigen Fahrzeuge erscheint es nicht vollkommen unwahrscheinlich, dass die von dem Hersteller zunächst erarbeitete Lösung Schwachstellen aufweisen könnte. Damit musste der Kläger aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in der Anlage zum Kaufvertrag auch rechnen. Dementsprechend ist es ihm zuzumuten, der Beklagten zu ermöglichen, innerhalb einer von ihm zu setzenden großzügigen Frist derartige Schwachstellen zu beseitigen.
8II.
9Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
10III.
11Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen binnen der oben genannten Frist. Auf die Möglichkeit der Kosten sparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.