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Oberlandesgericht Köln, 6 W 32/18

Datum:
05.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 32/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0405.6W32.18.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.2.2018 – 31 O 18/18 – durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Whirlpools anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und dabei in Bezug auf das eigene Unternehmen wörtlich oder sinngemäß anzugeben

„Wir sind spezialisiert auf die Herstellung und den Vertrieb von hochwertigen Whirlpools.“

wie nachfolgend eingeblendet geschehen:

Bilddarstellungen wurden entfernt.“

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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