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Oberlandesgericht Köln, 6 W 121/18

Datum:
05.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 121/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1205.6W121.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 274/18
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der den Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.11.2018 (Az. 31 O 274/18) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.11.2018 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

              Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt,

              in Deutschland parallel importierte Arzneimittel „A 0,75 mg“ und/oder „A 1 mg“ jeweils 100 Tabletten jeweils in umverpackten Ausstattungen in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 80.000 € festgesetzt.

 
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