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Oberlandesgericht Köln, 6 U 95/17

Datum:
02.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 95/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1102.6U95.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 229/15
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das am 16.05.2017 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 229/15 - bezüglich der Klägerin zu 1 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Pflanzenschutzhauben gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen:

aa)  Wichtel

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

bb) Weihnachtsmann

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

cc) Elch

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

c) Pflanzenschutzhauben gemäß den Abbildungen zu Ziff. 1.a) aa) bis cc) mit folgenden Kombinationsmerkmalen herzustellen und/oder herstellen zu lassen:

aa) „Wichtel“:

(1)              kegelförmige aufrechte sich nach oben verjüngende sackartige Stoffhülle;

(2)              aus dunkelgrünem Material;

(3)              die Spitze der Stoffhülle nach unten hin abgeknickt;

(4)              am Ende der Spitze befindet sich ein weißer Bommel, der nach unten hängt;

(5)              unten ist die Stoffhülle zusammenziehbar;

(6)              auf der oberen Hälfte der Stoffhülle ist ein Gesicht aufgebracht bestehend aus zwei weißen, nebeneinanderliegenden aufrechten ovalen Plättchen, die die Augen darstellen, wobei die Pupillen durch zwei schwarze runde Plättchen dargestellt sind, die auf der Innenseite zur Mitte hin zeigend auf den zwei weißen Ovalen aufgebracht sind.

bb) „Weihnachtsmann“

(1)              kegelförmige aufrechte sich nach oben verjüngende sackartige Stoffhülle;

(2)              in bordeauxrot;

(3)              die Spitze der Stoffhülle nach unten hängend;

(4)              am Ende der Spitze befindet sich ein weißer Bommel, der nach unten hängt;

(5)              unten ist die Stoffhülle zusammenziehbar;

(6)              auf der oberen Hälfte der Stoffhülle ist ein Gesicht aufgebracht, bestehend aus zwei weißen, nebeneinanderliegenden runden Plättchen, die die Augen darstellen, wobei die Pupillen durch zwei runde und im Verhältnis zu den weißen Plättchen kleinere Plättchen dargestellt sind, die auf den weißen Plättchen aufgebracht sind. Unterhalb der weißen Plättchen ist ein weiteres ovales Plättchen mittig horizontal aufgebracht, welches die Nase darstellt. Rechts und links von diesem ovalen Plättchen ausgehend ist ein weißer Schnauzbart dargestellt, unter dem ein dreieckförmiges Mundteil und darunter ein weiteres weißes Plättchen aufgebracht ist, welches den Vollbart darstellt.

cc) „Elch“

(1) kegelförmige aufrechte sich nach oben verjüngende sackartige Stoffhülle;

(2)              in braun;

(3)              die Spitze der Stoffhülle ist  nach unten abgeknickt;

(4)              am Ende der Spitze der Stoffhülle befindet sich ein weißer Bommel, der nach unten hängt;

(5)              unten ist die Stoffhülle zusammenziehbar;

(6)              auf der oberen Hälfte der Stoffhülle ist ein Gesicht aufgebracht, bestehend aus zwei schwarz-weißen, ovalen Plättchen und einem quer liegenden, als Nase dienenden roten ovalen Plättchen mit einem weiteren darauf befindlichen weißen, querliegenden ovalen Plättchen oberhalb der als Augen angeordneten schwarz-weißen Plättchen. Rechts und links befindet sich in braun jeweils ein wie als Ast verzweigtes Rentiergeweih.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1.a) entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1.c) entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1.a) Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinwohlanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2 über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1.c) Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinwohlanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält.

4. Die Klage der Klägerin zu 1 zu Ziff. 1. a) dd) und zu Ziff. 1.c) dd) wird als unbegründet abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Streithelferin bezüglich der Klägerin zu 1 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen diese selbst und die Beklagte zu jeweils 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 tragen diese selbst zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 25 %, die Klägerin zu 2 zu 37,5 % und die Beklagte selbst zu 37,5 %. Die Kosten der Streithelferin tragen die Klägerin zu 1 zu 25 %, die Klägerin zu 2 zu 37,5 % und die Streithelferin selbst zu 37,5 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen diese selbst zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 tragen diese selbst zu 37,5 % und die Beklagte zu 62,5 %. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 12,5 %, die Klägerin zu 2 zu 31,25 % und die Beklagte selbst zu 56,25 %. Die Kosten der Streithelferin tragen die Klägerin zu 1 zu 12,5 %, die Klägerin zu 2 zu 31,25 % und die Streithelferin selbst zu 56,25 %.

Dieses Schlussurteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 25.500,00 €, bezüglich des Rechnungslegungsanspruchs 1.500,00 € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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