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Oberlandesgericht Köln, 6 U 95/17

Datum:
04.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 95/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0504.6U95.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 229/15
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das am 16.05.2017 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 229/15 - bezüglich der Klägerin zu 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Pflanzenschutzhauben gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen:

a)  Wichtel

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

b) Weihnachtsmann

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

c) Elch

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2 über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1 Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinwohlanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält.

4. Die Klage der Klägerin zu 2 zu Ziff. 1. a) dd) wird als unbegründet abgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 2 zu Ziff. 1. c) wird als unzulässig verworfen.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Streithelferin bezüglich der Klägerin zu 2 werden zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Teilurteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 25.500,00 € und bezüglich des Rechnungslegungsanspruchs 1.500,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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