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Oberlandesgericht Köln, 6 U 81/17

Datum:
25.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 81/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0425.6U81.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 259/15
Schlagworte:
Kartellberufungssache
Normen:
GWB §§ 87 Satz 2, 91, 95
Leitsätze:

1. Eine Kartellberufungssache liegt immer dann vor, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für die in erster Instanz die Zuständigkeit des Kartell-Landgerichts begründet gewesen wäre (§ 87 GWB), ohne dass es eine Rolle spielt, ob tatsächlich das Kartell-Landgericht entschieden hat.

2. War das Verfahren in erster Instanz eine Kartellsache, so bleibt es auch in zweiter Instanz eine Kartellsache, und zwar unabhängig davon, ob es für die Entscheidung über die Berufung auf die kartellrechtliche Frage ankommt.

 
Tenor:

Der Senat sieht von einer Aufhebung des Beschlusses vom 25.10.2017 ab und legt das Verfahren dem 8. Zivilsenat des OLG Köln zur Zuständigkeitsbestimmung vor.

 
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